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Sie haben gerade den Menüpunkt "Erwerb und Abgabe eines Kleingartens" gewählt. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf einen Artikel des VDGN aufmerksam machen, der auf eventuelle Spitzfindigkeiten bei Kündigungsvordrucken hinweist, die sich eventuell für den Pächter als sehr teuer und aufwendig erweisen könnten.

 
Das Risiko trägt der Verpächter

Kleingärten in Berlin: Warnung vor Kündigungsvordrucken

 

Bei Kündigungen von Kleingartenpachtverträgen durch den Kleingärtner gilt § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach ihm ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf der Pachtvertrag enden soll. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch nur dann, wenn in den betroffenen Unterpachtverträgen der Kleingärtner keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

 

Nach den derzeit von einem Berliner Bezirksverband der Kleingärtner verwandten Muster-Pachtverträgen können die Vertrags­parteien das Vertragsverhältnis spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtjahres kündigen. Endet das Pachtjahr am 31. Oktober, so muss der Pächter z. B. spätestens bis zum 31. Juli des laufenden Jahres die Kündigung aussprechen und dem Verpächter zustellen. Die Kündigung muss laut § 7 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) schriftlich erfolgen. Hält der Pächter diese Form und diesen Termin ein, so endet das Pachtverhältnis definitiv zum 31. Oktober des Jahres. Der Verpächter muss sich einen neuen Pächter suchen. Dieses Risiko, rechtzeitig einen neuen Pächter zu finden, trägt der Verpächter.

 

Im vorliegenden Fall versucht ein Berliner Bezirksverband der Kleingärtner als Verpächter dieses Risiko auf den kündigenden Pächter überzuwälzen. In einem Vordruck des Bezirksverbandes soll sich der bisherige Pächter verpflichten, die anfallenden Kosten für Pacht und Pflege für einen unbestimmten Zeitraum bis zur endgültigen Weitergabe der Parzelle zu tragen. Der kündigende Pächter soll darüber hinaus verpflichtet werden, selbst Bewerber zu suchen und dem Verband vorzuschlagen, ohne die Vertragsbedingungen einer Weiterverpachtung zu kennen. Sollten Sie vorhaben einen Unterpachtvertrag zu kündigen, wird dringend empfohlen, den Vordruck dieses Bezirksverbandes nicht zu verwenden, und stattdessen eine schriftliche Kündigungserklärung ohne die dortigen Zusätze abzugeben.

 

 

 

Quelle: „Das Grundstück“, Journal des VDGN, Ausgabe 2/3 2008 17. Jahrgang

 

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  Aktualisiert Klaus Thiem Freitag, 29. April 2011 21:01:33

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