Kleingärten in Berlin: Warnung vor
Kündigungsvordrucken
Bei
Kündigungen von Kleingartenpachtverträgen
durch den Kleingärtner gilt § 584
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nach ihm
ist die Kündigung nur für den Schluss
eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen,
mit dessen Ablauf der Pachtvertrag
enden soll. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch
nur dann, wenn in den betroffenen Unterpachtverträgen
der Kleingärtner keine
abweichenden
Regelungen enthalten sind.
Nach den derzeit von einem Berliner Bezirksverband
der Kleingärtner verwandten
Muster-Pachtverträgen können die Vertragsparteien
das Vertragsverhältnis spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtjahres kündigen.
Endet das Pachtjahr am 31. Oktober,
so muss der Pächter z. B. spätestens bis zum
31. Juli des laufenden Jahres die Kündigung
aussprechen und dem Verpächter zustellen. Die Kündigung muss laut § 7
des Bundeskleingartengesetzes
(BkleingG) schriftlich erfolgen.
Hält der Pächter diese Form und
diesen Termin ein, so endet
das Pachtverhältnis definitiv zum
31.
Oktober des Jahres. Der Verpächter
muss sich einen neuen Pächter
suchen. Dieses Risiko, rechtzeitig einen neuen Pächter zu finden,
trägt der
Verpächter.
Im vorliegenden Fall versucht ein Berliner
Bezirksverband der Kleingärtner als Verpächter
dieses Risiko auf den kündigenden Pächter
überzuwälzen. In einem Vordruck des Bezirksverbandes
soll sich der bisherige Pächter
verpflichten, die anfallenden Kosten für Pacht
und Pflege für einen unbestimmten Zeitraum bis zur endgültigen
Weitergabe der Parzelle
zu tragen. Der kündigende Pächter soll darüber
hinaus verpflichtet werden, selbst Bewerber
zu suchen und dem Verband vorzuschlagen,
ohne die Vertragsbedingungen einer Weiterverpachtung zu kennen. Sollten Sie vorhaben einen
Unterpachtvertrag zu kündigen, wird dringend empfohlen,
den Vordruck dieses
Bezirksverbandes nicht zu verwenden, und stattdessen
eine schriftliche
Kündigungserklärung ohne
die dortigen Zusätze
abzugeben.
Quelle:
„Das Grundstück“, Journal des VDGN, Ausgabe 2/3 2008 17. Jahrgang