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Abmeldung von Altautos (Pkw) nach der neuen Altauto-Verordnung

Laut Altauto-Verordnung und der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01.04.1998 haben Fahrzeughalter (Letztbesitzer) bei der Abmeldung des Pkws bei der Zulassungsstelle folgende Änderungen zu berücksichtigen. 

Altautos sind zu ihrer Entsorgung einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen die z.B. durch ein entsprechendes Schild der Innung des Kfz-Gewerbes gekennzeichnet ist.

Bescheinigt wird die Überlassung durch einen Verwertungsnachweis (Muster 12 der StVZO). Bei der Abmeldung muss dieser Verwertungsnachweis der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

Beabsichtigen Sie das Altauto abzumelden, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verwertung zuzuführen oder zu verkaufen (z.B. Oldtimer), muss eine Verbleibserklärung (Muster 13 der StVZO) (im Schreibwarenhandel erhältlich) ausgefüllt werden, die Sie der Zulassungsstelle bei Abmeldung vorlegen müssen.

 

Auf der "Abmeldebescheinigung für die Zulassungsstelle " (Formblatt: LEA 3510 Fahrzeugstillegung) gibt es zwei Möglichkeiten zur Abmeldung:

1. endgültig abgemeldet oder 

2. vorübergehend stillgelegt 

 

Zu 1. ENDGÜLTIG ABGEMELDET

Soll das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle endgültig abgemeldet werden, müssen Sie  dies durch Vorlage des Verwertungsnachweises oder der Verbleibserklärung belegen. 

 

Bei der endgültigen Abmeldung muss gleichzeitig der Verwertungsnachweis und die Verbleibserklärung vorgelegt werden (10,-DM). Fehlt eines der Dokumente zur Vorlage,  werden zusätzlich 20,00 DM Verwaltungsgebühr fällig. 

 

Haben Sie weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung zur Vorlage, so wird von der zuständigen Ordnungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 69 a StVZO (Bußgeld bis zu 1.000, DM) eingeleitet. 

 

Übergibt ein Besitzer eines Altautos dieses einer nichtanerkannten Annahmestelle oder einem nichtanerkannten Verwertungsbetrieb, werden von der zuständigen Ordnungsbehörde Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeld bis zu 100.000, DM) eingeleitet. Die unberechtigte Beseitigung von Altautos (wilde Ablagerung) kann darüber hinaus einen Straftatbestand nach § 326 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. 

Zu 2. VORÜBERGEHEND STILLGELEGT

Bei einer vorrübergehenden Stilllegung durch die Zulassungsstelle, ist weder ein Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vorzulegen. Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren. 

Beabsichtigen Sie, ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug nicht wieder zuzulassen, ist dafür unverzüglich ein Verwertungsnachweis bzw. eine Verbleibserklärung der Zulassungsstelle vorzulegen, wenn die Verwertung vorgenommen oder der Verbleib des Fahrzeuges geklärt wurde. 

Dies muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der vorübergehenden Stillegung erfolgen, weil das Fahrzeug danach als endgültig abgemeldet (aus dem Verkehr gezogen) gilt. Bei der Abgabe einer der Erklärungen ist die Gebühr von 10,00 DM zu entrichten. 

Auf Antrag kann die Frist der vorrübergehenden Stillegung  vor Ablauf der Frist von der Zulassungsstelle um 6 Monate hinausgeschoben werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. In diesem Fall verlängert sich auch die Frist zur Abgabe des Verwertungsnachweises bzw. der Verbleibserklärung entsprechend. 

Wenn Sie weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vorgelegen, wird von der zuständigen Ordnungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 69 a StVZO (Bußgeld bis zu 1.000,- DM) eingeleitet. Übergibt ein Besitzer eines Altautos dieses einer nichtanerkannten Annahmestelle oder einem nicht anerkannten Verwertungsbetrieb, werden von der zuständigen Ordnungsbehörde Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeld bis zu 100.000, DM) eingeleitet. Die unberechtigte Beseitigung von Altautos (wilde Ablagerung) kann darüber hinaus einen Straftatbestand nach § 326 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. 

 

Das Formular "Verbleibserklärung nach Muster 13 StVZO" kann im Schreibwarenhandel erworben werden. 

 

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Aktualisiert Klaus Thiem Samstag, 15. November 2008 16:30:16

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