Bei
einer vorrübergehenden Stilllegung durch die Zulassungsstelle, ist weder ein Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vorzulegen. Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
Beabsichtigen
Sie, ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug nicht wieder zuzulassen, ist dafür unverzüglich ein Verwertungsnachweis bzw. eine Verbleibserklärung der Zulassungsstelle vorzulegen, wenn die Verwertung vorgenommen oder der Verbleib des Fahrzeuges geklärt wurde.
Dies
muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der vorübergehenden Stillegung erfolgen, weil das Fahrzeug danach als endgültig abgemeldet (aus dem Verkehr gezogen) gilt. Bei der Abgabe einer der Erklärungen ist die Gebühr von 10,00 DM zu entrichten.
Auf
Antrag kann die Frist der vorrübergehenden Stillegung vor Ablauf der Frist von der Zulassungsstelle um 6 Monate hinausgeschoben werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. In diesem Fall verlängert sich auch die Frist zur Abgabe des Verwertungsnachweises bzw. der Verbleibserklärung entsprechend.
Wenn
Sie weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung
vorgelegen, wird von der zuständigen Ordnungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 69 a StVZO (Bußgeld bis zu 1.000,- DM) eingeleitet.
Übergibt ein Besitzer eines Altautos dieses einer nichtanerkannten Annahmestelle oder einem
nicht anerkannten Verwertungsbetrieb, werden von der zuständigen Ordnungsbehörde Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeld bis zu 100.000, DM) eingeleitet.
Die unberechtigte Beseitigung von Altautos (wilde Ablagerung) kann darüber hinaus einen Straftatbestand nach § 326 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.
Das Formular "Verbleibserklärung nach Muster 13 StVZO" kann im Schreibwarenhandel erworben werden.