Keine Doppelkarte mehr - Einfache Versicherungsbestätigung reicht zur
Autoanmeldung aus.
Die bislang mit dem Doppel an den Versicherer übermittelte Information, dass er für das zugelassene Fahrzeug in Haftung ist, erfolgt künftig grundsätzlich elektronisch über das Kraftfahrtbundesamt. Seit dem 18. September 2002 gibt es deshalb eine vereinfachte Versicherungsbestätigungskarte. Darauf machen die deutschen Versicherer aufmerksam:
Es gibt künftig nur noch eine Versicherungsbestätigung für normale Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen.
Eine Übergangsfrist ermöglicht bis 31.3.2003 die Verwendung alter Doppelkarten.
Das Problem elektronisch übermittelter Versicherungsbestätigungen, beispielsweise von Internetversicherern, bleibt weiterhin nicht gelöst. Es gibt immer noch einige Zulassungsstellen, die diese nicht anerkennen.
Benutzung der Standspur
Der Standstreifen der Autobahn darf grundsätzlich nicht befahren
werden, denn die Standspur dient nicht dem normalen Fahrverkehr, sondern
dem Abstellen von Kfz bei Not- oder Unfällen, bei Pannen o.ä.
Das Befahren der Standspur ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Seit
dem 01.01.2002 ist ein solcher Ausnahmefall gesetzlich geregelt, da durch
das Verkehrszeichen 223.1 (rechteckiges blaues Schild mit drei
nebeneinander stehenden Pfeilen; der äußerste rechte Pfeil symbolisiert
dabei den durch eine durchgezogene Linie von den beiden Fahrbahnen
getrennten Seitenstreifen) das Befahren des Seitenstreifens ausdrücklich
angeordnet werden kann.
Diese Anordnung ist ausschließlich zu Stoßzeiten auf besonders
befahrenen Autobahnabschnitten zu treffen. Zusätzlich muss die Anordnung
des Befahrens des Standstreifens zwingend mit der Begrenzung der
Geschwindigkeit auf 100 km/h gekoppelt werden. Solange die Anordnung des
Befahrens des Seitenstreifens besteht, ist der Seitenstreifen nach der
gesetzlichen Regelung wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Die Anordnung
wird mit dem Verkehrszeichen 223.2 aufgehoben, auf dem der äußerst
rechts Pfeil mit einem roten Querstrich durchgestrichen ist. Ab diesem
Zeitpunkt darf der Seitenstreifen nicht mehr befahren werden, ansonsten
drohen ein Bußgeld in Höhe 50 Euro und die Eintragung von 2 Punkten in
Flensburg.