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Das Auto - Tipps und mehr...

 
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Inhalt

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bulletZentralruf der Autoversicherer
bulletSchadensersatzrecht
bullet Die günstigste KFZ - Versicherung finden
bulletDie gängigsten Verkehrsverstöße
bulletÄnderungen im Straßenverkehr
bulletRichtgeschwindigkeit
bullet 33. Änderungs-Verordnung-Straßenverkehrsrecht
bulletKraftfahrzeugzulassungsbehörde
bulletStau - was tun?
bulletAbmeldung/Stilllegung eines KFZ
bulletVerkehrszeichen
bulletForum Verkehrspolitik, Verstöße usw.
bulletVerfolgungsverjährung
bullet Kaufvertrag zum Ausdrucken
bulletToleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen
bullet Kfz-Checkliste zum Ausdrucken
bullet 400 Adressen z. Thema Auto von A bis Z
bullet Formulare für Kfz-Steuer u. a.
bulletWinter- oder Sommerreifen? (Änderung der StVO)
bulletSchonendsten Waschanlagen Berlins (lt. ADAC)
bullet136 Zitate von Versicherungskunden
bulletErklärungen zum Führerschein
bulletAlles über`s Blitzen 
Unfall - Was tun?
bulletWas bedeutet "nass"?
bulletVerhalten an der Unfallstelle
bulletBußgeldberechnung
bulletWas man bei Sachschäden beachten muss?
bulletFahradfahren - aber richtig!
bulletEuropäischer Unfallbericht zum Ausdrucken

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Die am schonendsten reinigenden Waschanlagen Berlins

10179 Berlin Holzmarktstr. 12-14 Bräuer Hans-Jörg

10555 Berlin Levetzowstr. 9 Gildhorn Ralf-Udo

10711 Berlin Heilbronner Str. 14 Bavaria Petrol

13187 Berlin Mühlenstrasse 26 Beck Ronald

13189 Berlin Prenzlauer Promenade 104 Gärtner Claus

13407 Berlin Roedernallee 179 Freiberg Volker

13409 Berlin Residenzstr. 29 Bräuer

13509 Berlin Waidmannsluster Damm 54 Freiberg Volker

 

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Was bedeutet "nass"?

Wann ist eine Straße nass?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Straße als "nass" definiert, wenn die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen ist.

Wenn vorausfahrende Fahrzeuge z.B. deutliche Fahrrillen hinterlassen oder die Fahrbahn spiegelt, ist dies der Fall. Hintergrund des Tempolimits ist das Aquaplaning.

Aquaplaning

Wer auf nassen Fahrbahnen mit dem Tempo, zum Beispiel auf der Autobahn, nicht heruntergeht, gefährdet sich und andere.

Haben die Reifen erst einmal den Kontakt zur Fahrbahn verloren, wird das Auto unter Umständen zum unkontrollierbaren Geschoss. Experten sprechen von Aquaplaning.

Viele Autofahrer unterschätzen das Unfallrisiko durch Aquaplaning. Es gibt viele Faktoren, die das Aquaplaning begünstigen.

Aus Tests ging hervor, das ein Fahrzeug mit 1.6 mm Profiltiefe bei 62 km/h unlenkbar wurde. Eine Profiltiefe von 4 mm brachte das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 71 km/h aus der Bahn und ein Fahrzeug mit Neureifen und 8 mm Profiltiefe überstand gerade die 80 km/h.

Zu den beeinflussenden Faktoren zählen zu dem auch das Gewicht des Fahrzeuges und der Zustand der Stoßdämpfer.

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33. Änderungs-Verordnung-Straßenverkehrsrecht (ÄndVStVR)

Mit ihr wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) in den verschiedensten Vorschriften geändert. Für den Autobahnbenutzer sind dabei insbesondere von Bedeutung:

 

1. Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, hier das Reißverschlussverfahren 

 

2. Ladung 

 

3. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 

 

§ 7 StVO: Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Im Absatz 4 des § 7 regelt der Gesetzgeber das Reißverschlussverfahren. Der genaue Gesetzestext lautet: 

 

(4)Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). 

Im Grunde ist diese Änderung keine Neuheit. Das Reißverschlussverfahren war bereits rechtlich eindeutig geregelt. Vielfach wird es jedoch durch die Verkehrsteilnehmer fehlerhaft praktiziert, indem sie sich zu früh auf den weiterführenden Fahrstreifen einordnen. Die Änderung "...unmittelbar vor Beginn der Verengung" verdeutlicht dem Fahrzeugführer, dass der Wechsel auf den durchgängig befahrbaren Fahrstreifen erst am Beginn der Engstelle vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass der Autobahnbenutzer bis unmittelbar an die Verengung (z.B. Tagesbaustelle, durch Verkehrsunfall blockierter Fahrstreifen, etc.) fahren muss und danach erst den Fahrstreifenwechsel vornimmt. Hierbei ist sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Fahrstreifenwechsel sollte dann auch rechtzeitig und deutlich durch das Betätigen der Blinker angezeigt werden. Weitere Infos zum Reißverschlussverfahren siehe unter Stau.

 

§ 22 StVO: Ladung

Die neue Fassung des Absatz 3 lautet: 

 

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Bislang darf die Ladung nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. In Satz 1 des Absatz 3 regelt der Gesetzgeber, dass dieses Verbot des Ladungsüberstandes nach vorn nur noch bis zu einer Höhe von 2,5 m gilt. Hintergrund hierfür ist, dass es die Verkehrssicherheit zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gebietet diesen Raum über der Fahrbahn freizuhalten und bis zu dieser Höhe vorausfahrende Fahrzeugführer, Fußgänger und Radfahrer geschützt werden.

 

Im Absatz 4 wurde der 2. Satz geändert: 

(4) ...Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Hierbei handelt es sich um eine rein formelle Änderung. Sie wurde notwendig, weil die Längenbegrenzung eines Zuges von 18 m auf 18,75 m bereits vor einiger Zeit bei der Novellierung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert worden war. Toleranzen hinsichtlich Längenüberschreitung (ähnlich der 2% Gewichtsüberschreitung bei Schüttgütern) sind hier nicht gegeben.

 

Für das Nichtbeachten der Vorschrift über die Fahrzeuglänge ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von DM 40,- vorgesehen.

 

In diesem Zusammenhang sei noch der Hinweis gestattet, dass bei Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höhe von 4,20 m eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet wird, die mit einem Bußgeld in Höhe von DM 80,- und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg zu ahnden ist. 

 

§ 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Der Gesetzgeber hat den § 23 wie folgt geändert: 

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden. Er.... 
Hier trägt der Gesetzgeber dem § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechnung. Dieser erklärt, dass Tiere nicht unter den Begriff "Sachen" fallen.

 

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Stau - Was tun ?

  1. Aufleuchtende Brems- und Warnblinklichter signalisieren: Fuß vom Gas ! 

  2. Die Warnblinkanlage einschalten ! 

  3. In den Rückspiegel schauen: Am Stauende lauert die Gefahr ! 

  4. Zwei Fahrzeuglängen hinter dem letzten stehenden Auto anhalten: Fluchtweg offen halten! 

  5. Rettungsgasse bilden! (2-streifige Autobahn: zwischen Fahr- und Überholstreifen. 

  6. 3-streifige Autobahn: zwischen 1. Überhol- und 2. Überholstreifen) 

  7. Im Notfall: Fluchtweg nutzen ! 

Baustelle

  1. Unbedingt die ausgeschilderte Geschwindigkeit einhalten 

  2. Ausreichenden Abstand zum Vordermann einhalten ("Halber Tachowert") 

  3. Sicherer fahren Sie auf dem breiteren rechten Fahrstreifen 

  4. Nutzen sie an Engpässen das Reißverschlussverfahren 

 

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Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen

Die Messtoleranzen und -genaugkeiten sind bei stationären Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten Messverfahren. Je nach Art des Verkehrsüberwachungsgerätes (und weiterer Umstände) können sich unterschiedliche Toleranzen ergeben. Die Festlegung einer Messtoleranz obliegt letztlich dem Tatrichter bei der Beurteilung des Einzelfalles. Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen - andere (nicht geeichte) Geräte können zwar auch eingesetzt werden, dann sind jedoch ggf. höhere Toleranzwerte zu bestimmen. Die Eichtoleranzen der einzelnen Messgeräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Die Gültigkeit einer Messung ist dann gegeben, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur Eichung des eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung).

Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Geschwindigkeitsmessgeräte betragen nach PTB im Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren üblicherweise:

 

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- 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h

sowie

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- 3 % für Geschwindigkeiten > 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).

 

Wo darf gemessen werden??

Nach den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Polizei und Straßenverkehrsbehörden sollen Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich erst in einem Abstand von mindestens 150 bis 200 m von einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen, Ortstafel) durchgeführt werden. Bei stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung reichen in der Regel 50 bis 100 m, wenn die Messung nicht im ersten Sektor erfolgt. Nur in begründeten Fällen, z.B. bei Geschwindigkeitstrichtern, Gefahrenstellen und -zeichen, darf auf die Wegtoleranz (Abstand) verzichtet werden.

Messstellen sollten an folgenden Örtlichkeiten bevorzugt eingerichtet werden:

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Unfallschwerpunkte

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Gefahrenträchtige Stellen

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Besondere Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime etc.)

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren müssen in aller Regel höhere Fehlertoleranzen angesetzt werden als bei am Straßenrand aufgebauten Anlagen. Oft sind es bei mobilen Videomessungen 5 % des Messwertes, mindestens 5 km/h. Wird mit einem normalen Fahrzeug ohne besondere Messeinrichtung oder gar mit ungeeichtem Tacho gemessen, sind die zugrundezulegenden Toleranzen erheblich höher, teilweise bis zu 20 %. Bei Einsatz eines geeichten Fahrtschreibers sind ca. 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.

 

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Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Hohenschönhausen

Ferdinand-Schultze-Str. 55

13055 Berlin

Tel.:  (030) 90269-0

Terminvergabe: (030) 902693521

 

Öffnungszeiten

 

 

Montag

07:30 Uhr - 14:30 Uh

Dienstag

07:30 Uhr - 14:30 Uhr

Mittwoch

07:30 Uhr - 14:30 Uhr

Donnerstag

11:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

 

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Fahradfahren - aber richtig!

Viele Radfahrer verhalten sich nicht richtig im Straßenverkehr. Immer wieder sind die Schwächeren die Opfer. Und das oftmals nur aus Blödsinn, Leichtsinn oder Unwissenheit. Prinzipiell gilt, Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren. Das Fahren nebeneinander ist nur dann erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

 

Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen weiterhin rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

 

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

 

Quelle: www.avd.de 

 

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Winterreifen oder Sommerreifen

(Neu)

Änderung der Straßenverkehrsordnung!

Autofahrer, deren Fahrzeug nicht den Witterungsbedingungen entsprechend ausgerüstet ist, sollen bestraft werden. Das bedeutet für viele Autofahrer: "Winterreifenpflicht". (ADAC)

Siehe dazu: http://www.autorecht24.de/Recht_Gesetze/Ratgeber/Winterreifen/body_winterreifen.html

 

(Alt)

Versicherungsschutz ja oder nein? Der ADAC:

 

Wenn auch zahlreiche Sicherheitsgründe für das Aufziehen von Winterpneus sprechen, eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Die entscheidende gesetzliche Vorschrift betrifft die Profiltiefe: Sie muss mindestens 1,6 Millimeter betragen, ob auf Sommer- oder Winterreifen spielt dabei keine Rolle. Wer mit Sommerreifen auf winterlicher Fahrbahn in einen Unfall verwickelt wird, hat alleine deswegen von der Versicherung noch nichts zu befürchten. Lediglich die Fahrweise des Autofahrers ist für die Mithaftung entscheidend.

 

Der ADAC empfiehlt Autofahrern dennoch, nicht an Winterreifen zu sparen. Schon bei Temperaturen unter sieben Grad Celsius können Sommerreifen verhärten und zu einem Sicherheitsrisiko werden. Durch eine spezielle Gummimischung sorgen Winterreifen besonders bei Frost und Schnee für eine viel bessere Haftung auf der Straße. Zudem rät der Automobilclub, auf eine Mindestprofiltiefe von vier Millimeter zu achten. Und: Ein Reifen sollte nicht älter als sechs Jahre alt sein. Bei älteren Reifen kann die Haftung aufgrund der sich verändernden Gummimischung nachlassen. (hoe)

Quelle: www.adac.de 

Quellen: 

http://www.verkehrsportal.de/; http://www.auto.de/http://www.bussgeldkataloge.de/; http://www.dadirekt.de/http://www.feuersozietaet.de/http://www.mein-auto.de/; http://www.polizei.bayern.de/;  http://www.avd.de 

 

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Aktualisiert Klaus Thiem Mittwoch, 20. Oktober 2010 19:50:29

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