§ 7 StVO: Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Im Absatz 4 des § 7 regelt der Gesetzgeber das Reißverschlussverfahren. Der genaue Gesetzestext lautet:
(4)Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Im Grunde ist diese Änderung keine Neuheit. Das Reißverschlussverfahren war bereits rechtlich eindeutig geregelt. Vielfach wird es jedoch durch die Verkehrsteilnehmer fehlerhaft praktiziert, indem sie sich zu früh auf den weiterführenden Fahrstreifen einordnen. Die Änderung "...unmittelbar vor Beginn der Verengung" verdeutlicht dem Fahrzeugführer, dass der Wechsel auf den durchgängig
befahrbaren Fahrstreifen erst am Beginn der Engstelle vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass der Autobahnbenutzer bis unmittelbar an die Verengung (z.B. Tagesbaustelle, durch Verkehrsunfall blockierter Fahrstreifen, etc.) fahren muss und danach erst den Fahrstreifenwechsel vornimmt. Hierbei ist sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Fahrstreifenwechsel sollte dann auch rechtzeitig und deutlich durch das Betätigen der Blinker angezeigt werden. Weitere Infos zum Reißverschlussverfahren siehe unter Stau.
§ 22 StVO: Ladung
Die neue Fassung des Absatz 3 lautet:
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Bislang darf die Ladung nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. In Satz 1 des Absatz 3 regelt der Gesetzgeber, dass dieses Verbot des Ladungsüberstandes nach vorn nur noch bis zu einer Höhe von 2,5 m gilt. Hintergrund hierfür ist, dass es die Verkehrssicherheit zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gebietet diesen Raum über der Fahrbahn freizuhalten und bis zu dieser Höhe vorausfahrende Fahrzeugführer, Fußgänger und Radfahrer geschützt werden.
Im Absatz 4 wurde der 2. Satz geändert:
(4) ...Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.
Hierbei handelt es sich um eine rein formelle Änderung. Sie wurde notwendig, weil die Längenbegrenzung eines Zuges von 18 m auf 18,75 m bereits vor einiger Zeit bei der Novellierung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert worden war. Toleranzen hinsichtlich Längenüberschreitung (ähnlich der 2% Gewichtsüberschreitung bei Schüttgütern) sind hier nicht gegeben.
Für das Nichtbeachten der Vorschrift über die Fahrzeuglänge ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von DM 40,- vorgesehen.
In diesem Zusammenhang sei noch der Hinweis gestattet, dass bei Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höhe von 4,20 m eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet wird, die mit einem Bußgeld in Höhe von DM 80,- und der Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg zu ahnden ist.
§ 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Der Gesetzgeber hat den § 23 wie folgt geändert:
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden. Er....
Hier trägt der Gesetzgeber dem § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechnung. Dieser erklärt, dass Tiere nicht unter den Begriff "Sachen" fallen.