Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
-
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)
und
-
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit
gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen
und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
-
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne
des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
-
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im
Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
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ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
-
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
-
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen
bestellt werden darf (Grabeland).
-
Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im
Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde
als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen
ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft
und wenn die Satzung bestimmt, dass
-
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung
des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder
bezweckt,
-
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden
und
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bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische
Zwecke verwendet wird.
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die
Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt
werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens
24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig;
die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach
ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
§ 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu
dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge
weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht
mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder
der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag
zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit
einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der
Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die
Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
§ 5 Pachtzins
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen
Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der
Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des
Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über den
ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu
erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden
haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen
Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen.
Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als der sich
nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die
jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich erklären,
dass der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- oder
herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung
folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu
zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach
Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß oder der vorhergehenden
Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über
eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis
spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an
die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten
Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung
des Pachtzinses nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die
Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege,
Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit
die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer
Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten
gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen
Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist
auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis
zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die
auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden
der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist
berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des
Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen
Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens
in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
§ 6 Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf
unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 7 Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen
Form.
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
-
der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens
ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten
nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt
oder
-
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere
den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass
dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
-
der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht
unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen
benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
-
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf
die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu
verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
-
der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten
kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland
nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung
der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
-
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung
zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung
gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
-
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im
Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald
für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch
vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die
Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen
hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die
beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe
des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die
Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes erfordern, oder
-
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
-
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte
Nutzung oder
-
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom
20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,
genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig;
sie hat spätestens zu erfolgen
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im
Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der
kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen,
ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
-
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2
oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters
duldet oder
-
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile
der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen
Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters
beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters
mit den Kleingärtnern ein.
§ 11 Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt,
hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und
Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich
sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von
den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation
beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind,
sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu
legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber
hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu
beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der
Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung
verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch
nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und
der Kleingarten geräumt ist.
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem
Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden
Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines
Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten
Mietzinses entsprechend anzuwenden.
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den
Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von
Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes
Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur
Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der
Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der
dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch
genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.´
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens
für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen
durch Enteignung
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge
zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus,
dass
-
das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
-
der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann und
-
dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug
auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem
Pachtzins nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst sich nach §
5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende
Kleingärten
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem
neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über
Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten
sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die
Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke
nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf
des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte
Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt
es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten
Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten
festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der
vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene
Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden.
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert
genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt,
soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für
die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes
Entgelt verlangen.
§ 19 Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes
auch als Gemeinde.
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
-
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
-
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
-
Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
-
Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März
1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-6;
-
Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
-
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher
Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826);
-
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und
anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
-
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land
Württemberg - Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz
von Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
-
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden):
Landesverordnung über die Auflockerung des Kündigungsschutzes von
Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949
S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
-
Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März
1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise
für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 22);
-
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten
und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-10;
-
Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
-
Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.
192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1
Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein
im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des
Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
§ 20 a Überleitungsregelungen aus
Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses
Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
-
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von
diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge
über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden
des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem
Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
-
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum
der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für
Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des
Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger
Bebauungsplan aufgestellt werden.
-
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das
Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
-
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt.
-
Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe
des nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden
Schritten erhöht werden:
-
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
-
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
-
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1.
Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5
Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht
Jahresleistungen, entrichtet werden.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete
Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten,
oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche
Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in
Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht
widerspricht.
-
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse
im Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 21 Berlin-Klausel 1)
- gegenstandslos -
§ 22 Inkrafttreten 2)
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.
1)
Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos geworden. Durch § 4 Abs. 1
Nr. 2 des sechsten Überleitungsgesetzes (BGBl. I S. 2106) ist die
Vorschrift des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes außer Kraft
gesetzt worden, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober
1990 ihre Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990
suspendiert haben.
2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
des BKleingG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des BKleingG (BKleingÄndG)
ergibt sich aus Art. 4 dieses Gesetzes. Danach sind die Änderungen am
1. Mai 1994 in Kraft getreten.