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Fahrerlaubnis/Führerschein

Nachfolgend finden Sie u. a. eine Tabelle mit Gegenüberstellung der alten Klassen und der neuen mit einer jeweiligen Beschreibung.

In der zweiten Tabelle finden Sie die sogenannte Besitzstandsschutzregelung für alte Fahrerlaubnisse und Fahrerlaubnisse der ehemaligen DDR.

Inhalt

bulletVergleich der Klassen 
bulletNeuregelungen bei Kraftfahrzeugen
bulletBesitzstandsschutz
bulletGültigkeit
bulletSchlüsselzahlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besitzstandsschutzregelungen

Bundesrepublik Deutschland

DDR ab 01.06.82

DDR nach dem 31.03.57 aber vor dem 01.06.82

EU-Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung

1

A

1

A, A1, M, L

1a

 

 

A, bei Besitz von weniger als 2 Jahre nur beschränkt; A1, M, L

1b

 

 

A1, M, L

 

C

 

B, BE, C1, C1E, C, L, M

2

CE

5

B, BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M, A1 (w. v. d. 01.04.80)

3

B + BE

4

B, BE, C1, C1E, M, L; A1 (w. v. d. 01.04.80); auf Antrag CE (beschränkt auf bisherige Klasse 3)

4

M

2 + 3

M, L, A1 (wenn vor dem 01.04.80)

5

 

 

L

 

T

 

L

KOM bis 14 Fahrgastplätze

 

 

D1

KOM bis 24 Fahrgastplätze

 

 

D wenn beschränkt auf Fahrzeuge bis 7,5 t

KOM (unbegrenzt)

 

 

D, DE, D1

 

 

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Gegenüberstellung der Klassen

StVZO (alt)

Neue Klasse

Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (neu)

Alter

Ein-
schluß

Befristung

Vorbesitz Klasse ... erforderlich

1

1a

A

Leistungsbeschränkte Krafträder (auch mit Beiwagen).

Die Klasse A kann mit 18 Jahren erworben werden.

Das Fahren leistungsunbeschränkter Krafträder ist grundsätzlich erst nach mindestens 2 Jahren Fahrpraxis auf Krafträdern bis 25 kw Nennleistung und bis maximal 0,16 kw/kg Leergewicht erlaubt; zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich. (Ausnahme: wahlweiser Direkteinstieg ab dem 25. Lebensjahr möglich (D))

a) 25

b) 18

A1, M

unbefristet

a) direkt

b) Stufe Alter 18 dann beschränkt

1b

A1

Leichtkrafträder bis 125 ccm und bis 11 kw (bei 16-17jährigen auf solche mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 80 km/h beschränkt)

a) 18

b)16

M

unbefristet

a) direkt

b) beschränkt

2

C

CE

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- über 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (z.G.) von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterberkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg z.G. (einschl. Anhänger) beschränkt

 

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten). Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt.

18

18

 

 

 

 

 

C1

 

BE, C1E, T; D1E bei Vorbesitz von D1; DE bei Vorb. von D

5

C

3

C1

C1E

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer z.G. von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern z.G. von nicht mehr als 750 kg; im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschließlich Anhänger begrenzt).

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten; die Gesamtmasse des Zuges ist auf 12000 kg beschränkt. Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt.

18

 

bis 50-

danach 5 Jahre

B

3

B

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer z.G. von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg oder mit einer z.G. bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die z.G. der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

18

M, L

unbefristet

direkt

3

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg z.G. Bei Pkw darf die Anhängelast (Summe der Achslasten) die z.G. des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Bei Lkw und Geländefahrzeugen mit durchgehender Bremse darf die Anhängelast das 1,5fache der z.G. des Zugfahrzeuges betragen. Bei Pkw und Geländefahrzeugen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) 3500 kg nicht übersteigen.

18

keine

unbefristet

B

2 + Führerschein zur Fahrgastbeförderung (FzF)

D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg)

21

D1

5 Jahre

B

2 + FzF

DE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg z.G.

21

BE, D1E und C1E, wenn C1 vorhanden

5 Jahre

D

3 bei

> 7,5t

= 2 + FzF

D1

D1E

Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg).

 

 

 

 

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Die Gesamtmasse des Zuges ist auf 12000 kg beschränkt; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

21

21

 

 

keine

BE, C1E wenn C1 vorhanden

5 Jahre

B

D1

4

M (D)

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Dreirädrige, einsitzige Kfz, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, bis 50 ccm, einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer Leermasse von nicht mehr als 150 kg.

16

keine

unbefristet

direkt

2

T (D)

Zugmaschinen

a) 18 bis 60 km/h
b) 16 bis 40 km/h

L, M

unbefristet

direkt

5

L (D)

Zugmaschinen

16

keine

unbefristet

direkt

Vermerk: (D) = Nationale FE-Klasse bzw. nationale Regelung der Bundesrepublik Deutschland; das Fahrerlaubnisrecht anderer EU-Mitgliedsstaaten kann hiervon abweichen; andere EU-Mitgliedsstaaten können einige Klassen und nationale Kriterien einführen.

 

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Schlüsselzahlen

Beschränkungen oder Auflagen werden - der internationalen Verständlichkeit wegen - nur noch mit Schlüsselzahlen eingetragen. Sie stehen in der Spalte 12 auf der Rückseite des EU-Führerscheins. Wenn z.B. beim Fahren eine Brille getragen werden muss, steht da die 01.01., für Kontaktlinsen gilt 01.02. Die Ziffern 78 bedeuten, dass nur mit einem Automatikgetriebe gefahren werden darf. Derartige Einschränkungen gelten weltweit, sind also nicht auf das Inland beschränkt.

Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind teilweise nicht in vollem Umfang mit den bisherigen Berechtigungen inhaltsgleich. Um dabei auftretende Lücken zu schließen werden beim Umtausch des Führerscheines Zusatzangaben in Form von dreistelligen Schlüsselzahlen eingetragen.

Diese Erweiterungen werden bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Feld 12 des Dokumentes vermerkt. So erlaubt der Zusatz 171 zu Klasse C1 das Führen eines Busses bis 7.500 kg, sofern keine Fahrgäste befördert werden. Die Schlüsselzahl 172 zu Klasse C gilt für alle Busse ohne Fahrgast.

Klasse L wird durch die Schlüsselzahl 174 auf alle Zugmaschinen bis 32 km/h ohne Bauart- oder Zweckbestimmung erweitert. Eine vor dem 1.1.1989 erteilte Klasse 5 berechtigt zusätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 25 km/h oder 50 ccm; dies wird durch die Schlüsselzahl 175 dokumentiert.

Diese Erweiterungen der allgemein geltenden Klassen gelten nur im Inland. Soll die mit der Schlüsselzahl erteilte Berechtigung auch im Ausland genutzt werden, so kann eine entsprechend eingeschränkte EU-Klasse beantragt werden.

 

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Schlüsselzahl 

Bedeutung 

01 

Sehhilfe und/oder Augenschutz 

01.01. 

Brille 

01.02. 

Kontaktlinsen 

01.03. 

Schutzbrille 

02 

Hörhilfe/Kommunikationshilfe 

03 

Prothese/Orthese der Gliedmaßen 

05 

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen 

05.01 

Nur bei Tageslicht 

05.02 

in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... 

05.03 

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04 

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 

05.05 

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 

05.06 

Ohne Anhänger 

05.07 

Nicht gültig auf Autobahnen 

10 

Angepasste Schaltung 

15 

Angepasste Kupplung 

20 

Angepasste Bremsmechanismen 

25 

Angepasste Beschleunigungsmechanismen 

30 

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 

35 

Angepasste Bedienvorrichtungen 

40 

Angepasste Lenkung 

42 

Angepasste(r) Rückspiegel 

43 

Angepasster Fahrersitz 

44 

Anpassungen des Kraftrades 

44.01 

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel 

44.02 

(Angepasste) handbetätigte Bremse 

44.03 

(Angepasste) fußbetätigte Bremse 

44.04 

Angepasste Beschleunigungsmechanismen 

44.05 

Angepasste Handschaltung und Handkupplung 

44.06 

Angepasste Rückspiegel 

44.07 

Angepasste Kontrolleinrichtungen 

44.08 

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 

45 

Kraftrad nur mit Beiwagen 

50 

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) 

51 

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) 

 

 

70 

Umtausch des Führerscheines Nummer..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch aufgrund von Anlage 11) 

71 

Duplikat des Führerscheines Nummer... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) 

72 

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (A1) 

73 

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 

74 

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) 

75 

Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 

76 

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) 

77 

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) 

78 

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 

79 ... 

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen 

79

(C1E

>12000 kg,

L= <3) 

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei den die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Zugmasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 

79

(S1=

<24/7500 kg) 

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 

79 (L = 3)    Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

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b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland

Schlüsselzahl 

Bedeutung 

104 

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 

171 

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 

172 

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 

174 

Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind 

175 

Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 

176 

Auflabe: bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177 

Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung 

178  

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.

180

Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

 

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Die Neuregelungen bei Kraftfahrzeugen

Pkw

Die bisherige Pkw-Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg. Die neue Pkw-Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; die Regelungen über das Mitführen von Anhängern sind gesondert dargestellt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C1 erforderlich; bei einem Neuerwerb wird diese auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. 

Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 folgende Klassen: B, BE, C1, C1E, M, L. Somit betrifft die Absenkung der zulässigen Gesamtmasse in der Klasse B nur den Neuerwerb. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem 1.12.1954 oder 1.4.1980 werden weitere Klassen eingetragen. Dagegen wird nur auf Antrag die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher von Klasse 3 umfasste Züge erteilt.

Lkw

Die neue Fahrerlaubnisklasse C ersetzt den bisherigen Lkw-Führerschein der Klasse 2. C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Im Falle eines Umtausches erhält der Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 2 die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T; weitere Berechtigungen erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vor dem 1.12.1954 oder 1.4.1980 erteilt wurde. Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres – unabhängig von einem Umtausch – nur noch nach ärztlicher Untersuchung geführt werden.

Busse

Mit Einführung des neuen EU-Führerscheins gibt es erstmals eigene Klassen für Kraftomnibusse. So ist zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse D erforderlich; zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz genügt die Fahrerlaubnis der Klasse D1. 

Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

Zugmaschinen

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h (beim Mitführen von Anhängern bis 25 km/h) sind Fahrzeuge der Klasse L (bisher Klasse 5). Die Fahrerlaubnis gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Klasse L umfasst ferner selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h.

Neu eingeführt wurde die Fahrerlaubnis der Klasse T für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur 40 km/h. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei einem Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf Antrag den in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen erteilt.

 

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Gültigkeit

Alle bisherigen sieben Führerscheinmuster sind auch über den 1.1.1999 hinaus gültig. Niemand ist verpflichtet, seinen bisherigen Führerschein gegen das neue europäische Muster einzutauschen. Für Lkw über 7.500 kg wie auch für schwere Gespanne gilt allerdings in jedem Fall eine Befristung der bisherigen Fahrberechtigung auf das 50. Lebensjahr.

Um möglichen Problemen im Ausland vorzubeugen, ist der Umtausch älterer, schlecht lesbarer Führerscheindokumente zweckmäßig. Allerdings entbindet auch der EU-Führerschein nicht von Verpflichtung, bei Fahrten außerhalb Europas zusätzlich einen internationalen Führerschein mitzuführen. 

Bestandswahrung

Der Umfang der Fahrerlaubnis ist oftmals vom Datum der Erteilung abhängig. In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist verbindlich geregelt, welche neuen Berechtigungen für die alten Führerscheinklassen erteilt werden. Geringfügige Änderungen des Klassenzuschnittes werden durch sog. Schlüsselzahlen ausgeglichen.

So berechtigt eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 auch zum Führen von Leichtkrafträdern, sofern sie vor dem 1.4.1980 erteilt wurde. Beim Umtausch des Führerscheins wird in diesen Fällen die neue Klasse A1 eingetragen.

Eine vor dem 1.12.1954 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3 oder 4 umfasst die Berechtigung zum Führen von Krafträdern bis 250 ccm und sonstigen Kraftfahrzeugen – insbesondere Pkw – bis 700 ccm Hubraum. Hier hat sich der Gesetzgeber entschlossen, diese Fahrerlaubnisklassen bei einem Umtausch auf die vollen Klassen A und B zu erweitern, da hierdurch keine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Führerscheinentzug

Wird eine Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen, so erlischt die ursprüngliche Fahrberechtigung. Vor Ablauf der vom Gericht festgelegten Sperrfrist darf die Verwaltungsbehörde keine neuen Fahrerlaubnis erteilen.

In diesen Fällen der Neuerteilung gilt der Grundsatz des geschützten Besitzstandes nicht. Deshalb wirken sich zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die den Umfang einer Führerscheinklasse betreffen, zum Nachteil des Betroffenen aus. Daher werden bei der Neuerteilung keine über den jetzigen Klassenumfang hinausgehenden Berechtigungen durch Schlüsselzahlen eingetragen.

Personen, denen eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen wurde, erhalten bei der Neuerteilung auf Antrag - neben der Klasse B - auch die Klassen BE, C1 und C1E. Da die Neuerteilung rechtlich einer Ersterteilung gleichsteht, gelten für die Klassen C1 und C1E Befristungen. Sofern die entzogene Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt wurde, enthält die neuerteilte Fahrerlaubnis auch die Klasse A1.

 

Quellen: 

http://www.verkehrsportal.de/; http://www.auto.de/http://www.bussgeldkataloge.de/; http://www.dadirekt.de/http://www.feuersozietaet.de/http://www.mein-auto.de/; http://www.polizei.bayern.de/

 

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Aktualisiert Klaus Thiem Montag, 02. Oktober 2006 21:58:18

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