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| Fahrerlaubnis/Führerschein |
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Nachfolgend finden
Sie u. a. eine Tabelle mit Gegenüberstellung der alten Klassen und der neuen mit
einer jeweiligen Beschreibung.
In der zweiten
Tabelle finden Sie die sogenannte Besitzstandsschutzregelung für alte
Fahrerlaubnisse und Fahrerlaubnisse der ehemaligen DDR.
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Inhalt
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| Besitzstandsschutzregelungen
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Bundesrepublik
Deutschland
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DDR
ab 01.06.82
|
DDR
nach dem 31.03.57 aber vor dem 01.06.82
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EU-Fahrerlaubnis
nach der Fahrerlaubnisverordnung
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1
|
A
|
1
|
A,
A1, M, L
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1a
|
|
|
A,
bei Besitz von weniger als 2 Jahre nur beschränkt; A1, M, L
|
|
1b
|
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|
A1,
M, L
|
|
|
C
|
|
B,
BE, C1, C1E, C, L, M
|
|
2
|
CE
|
5
|
B,
BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M, A1 (w. v. d. 01.04.80)
|
|
3
|
B
+ BE
|
4
|
B,
BE, C1, C1E, M, L; A1 (w. v. d. 01.04.80); auf Antrag CE (beschränkt
auf bisherige Klasse 3)
|
|
4
|
M
|
2
+ 3
|
M,
L, A1 (wenn vor dem 01.04.80)
|
|
5
|
|
|
L
|
|
|
T
|
|
L
|
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KOM
bis 14 Fahrgastplätze
|
|
|
D1
|
|
KOM
bis 24 Fahrgastplätze
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D
wenn beschränkt auf Fahrzeuge bis 7,5 t
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|
KOM
(unbegrenzt)
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D,
DE, D1
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| Gegenüberstellung
der Klassen
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StVZO
(alt)
|
Neue
Klasse
|
Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) (neu)
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Alter
|
Ein-
schluß
|
Befristung
|
Vorbesitz
Klasse ... erforderlich
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1
1a
|
A
|
Leistungsbeschränkte
Krafträder (auch mit Beiwagen).
Die Klasse A kann mit 18 Jahren erworben werden.
Das Fahren leistungsunbeschränkter Krafträder ist grundsätzlich
erst nach mindestens 2 Jahren Fahrpraxis auf Krafträdern bis 25 kw
Nennleistung und bis maximal 0,16 kw/kg Leergewicht erlaubt; zusätzliche
Prüfung ist nicht erforderlich. (Ausnahme: wahlweiser Direkteinstieg
ab dem 25. Lebensjahr möglich (D))
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a) 25
b) 18
|
A1, M
|
unbefristet
|
a) direkt
b) Stufe Alter 18 dann beschränkt
|
|
1b
|
A1
|
Leichtkrafträder bis
125 ccm und bis 11 kw (bei 16-17jährigen auf solche mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 80 km/h beschränkt)
|
a) 18
b)16
|
M
|
unbefristet
|
a) direkt
b) beschränkt
|
|
2
|
C
CE
|
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- über 3500
kg und nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (z.G.) von nicht mehr als
750 kg); im gewerblichen Güterberkehr bei Personen unter 21 Jahren
grundsätzlich auf 7500 kg z.G. (einschl. Anhänger) beschränkt
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und
einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Zuges ist abhängig von
Anzahl und Abstand der Achsen unter Beachtung der zulässigen Anhängelast
(Summe der Achslasten). Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr bei
Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger)
beschränkt.
|
18
18
|
C1
BE, C1E, T; D1E bei Vorbesitz von D1; DE bei Vorb.
von D
|
5
|
C
|
|
3
|
C1
C1E
|
Kraftfahrzeuge
-ausgenommen Krafträder- mit einer z.G. von mehr als 3500 kg aber
nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhängern z.G. von nicht mehr als 750 kg;
im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich
auf 7500 kg (einschließlich Anhänger begrenzt).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1
und einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Anhängers darf die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten; die Gesamtmasse des
Zuges ist auf 12000 kg beschränkt. Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr
bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger)
beschränkt.
|
18
|
|
bis 50-
danach 5 Jahre
|
B
|
|
3
|
B
|
Kraftfahrzeuge
-ausgenommen Krafträder- mit einer z.G. von nicht mehr als 3500 kg
und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger
mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg oder mit einer z.G. bis zur Höhe
der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die z.G. der Kombination 3500
kg nicht übersteigt).
|
18
|
M, L
|
unbefristet
|
direkt
|
|
3
|
BE
|
Kombinationen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg z.G. Bei Pkw
darf die Anhängelast (Summe der Achslasten) die z.G. des
Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Bei Lkw und Geländefahrzeugen mit
durchgehender Bremse darf die Anhängelast das 1,5fache der z.G. des
Zugfahrzeuges betragen. Bei Pkw und Geländefahrzeugen darf das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) 3500 kg
nicht übersteigen.
|
18
|
keine
|
unbefristet
|
B
|
|
2 + Führerschein zur
Fahrgastbeförderung (FzF)
|
D
|
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg)
|
21
|
D1
|
5 Jahre
|
B
|
|
2 + FzF
|
DE
|
Kombination aus einem
Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg z.G.
|
21
|
BE, D1E und C1E, wenn C1
vorhanden
|
5 Jahre
|
D
|
|
3 bei
> 7,5t
= 2 + FzF
|
D1
D1E
|
Kraftfahrzeuge mit mehr
als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg).
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und
einem Anhänger über 750 kg z.G. Die z.G. des Anhängers darf die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Die Gesamtmasse des
Zuges ist auf 12000 kg beschränkt; der Anhänger darf nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
|
21
21
|
keine
BE, C1E wenn C1 vorhanden
|
5 Jahre
|
B
D1
|
|
4
|
M (D)
|
Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als
45 km/h, Dreirädrige, einsitzige Kfz, die zur Beförderung von Gütern
geeignet und bestimmt sind, bis 50 ccm, einer bbH von nicht mehr als
45 km/h und einer Leermasse von nicht mehr als 150 kg.
|
16
|
keine
|
unbefristet
|
direkt
|
|
2
|
T (D)
|
Zugmaschinen
|
a) 18 bis 60 km/h
b) 16 bis 40 km/h
|
L, M
|
unbefristet
|
direkt
|
|
5
|
L (D)
|
Zugmaschinen
|
16
|
keine
|
unbefristet
|
direkt
|
|
Vermerk: (D) =
Nationale FE-Klasse bzw. nationale Regelung der Bundesrepublik Deutschland; das
Fahrerlaubnisrecht anderer EU-Mitgliedsstaaten kann hiervon abweichen; andere
EU-Mitgliedsstaaten können einige Klassen und nationale Kriterien einführen.
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Beschränkungen oder Auflagen werden - der
internationalen Verständlichkeit wegen - nur noch mit Schlüsselzahlen
eingetragen. Sie stehen in der Spalte 12 auf der Rückseite des EU-Führerscheins.
Wenn z.B. beim Fahren eine Brille getragen werden muss, steht da die 01.01., für
Kontaktlinsen gilt 01.02. Die Ziffern 78 bedeuten, dass nur mit einem
Automatikgetriebe gefahren werden darf. Derartige Einschränkungen gelten
weltweit, sind also nicht auf das Inland beschränkt.
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|
Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind teilweise
nicht in vollem Umfang mit den bisherigen Berechtigungen inhaltsgleich. Um dabei
auftretende Lücken zu schließen werden beim Umtausch des Führerscheines
Zusatzangaben in Form von dreistelligen Schlüsselzahlen eingetragen.
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Diese Erweiterungen werden bei der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse im Feld 12 des Dokumentes vermerkt. So erlaubt der Zusatz
171 zu Klasse C1 das Führen eines Busses bis 7.500 kg, sofern keine Fahrgäste
befördert werden. Die Schlüsselzahl 172 zu Klasse C gilt für alle Busse ohne
Fahrgast.
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Klasse L wird durch die Schlüsselzahl 174 auf
alle Zugmaschinen bis 32 km/h ohne Bauart- oder Zweckbestimmung erweitert. Eine
vor dem 1.1.1989 erteilte Klasse 5 berechtigt zusätzlich zum Führen von
Kraftfahrzeugen bis 25 km/h oder 50 ccm; dies wird durch die Schlüsselzahl 175
dokumentiert.
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Diese Erweiterungen der allgemein geltenden
Klassen gelten nur im Inland. Soll die mit der Schlüsselzahl erteilte
Berechtigung auch im Ausland genutzt werden, so kann eine entsprechend eingeschränkte
EU-Klasse beantragt werden.
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| a) Schlüsselzahlen
der Europäischen Union |
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|
Schlüsselzahl
|
Bedeutung
|
|
01
|
Sehhilfe und/oder
Augenschutz
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01.01.
|
Brille
|
|
01.02.
|
Kontaktlinsen
|
|
01.03.
|
Schutzbrille
|
|
02
|
Hörhilfe/Kommunikationshilfe
|
|
03
|
Prothese/Orthese
der Gliedmaßen
|
|
05
|
Fahrbeschränkung
aus medizinischen Gründen
|
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05.01
|
Nur bei
Tageslicht
|
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05.02
|
in einem Umkreis
von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
|
|
05.03
|
Ohne
Beifahrer/Sozius
|
|
05.04
|
Beschränkt auf
eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
|
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05.05
|
Nur mit
Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
|
|
05.06
|
Ohne Anhänger
|
|
05.07
|
Nicht gültig auf
Autobahnen
|
|
10
|
Angepasste
Schaltung
|
|
15
|
Angepasste
Kupplung
|
|
20
|
Angepasste
Bremsmechanismen
|
|
25
|
Angepasste
Beschleunigungsmechanismen
|
|
30
|
Angepasste
kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
|
|
35
|
Angepasste
Bedienvorrichtungen
|
|
40
|
Angepasste
Lenkung
|
|
42
|
Angepasste(r) Rückspiegel
|
|
43
|
Angepasster
Fahrersitz
|
|
44
|
Anpassungen des
Kraftrades
|
|
44.01
|
Bremsbetätigung
vorn/hinten mit einem Hebel
|
|
44.02
|
(Angepasste)
handbetätigte Bremse
|
|
44.03
|
(Angepasste) fußbetätigte
Bremse
|
|
44.04
|
Angepasste
Beschleunigungsmechanismen
|
|
44.05
|
Angepasste
Handschaltung und Handkupplung
|
|
44.06
|
Angepasste Rückspiegel
|
|
44.07
|
Angepasste
Kontrolleinrichtungen
|
|
44.08
|
Sitzhöhe muss im
Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
|
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45
|
Kraftrad nur mit
Beiwagen
|
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50
|
Nur ein
bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
|
|
51
|
Nur ein
bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
|
|
|
|
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70
|
Umtausch des Führerscheines
Nummer..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates,
jedoch nur anzuwenden bei Umtausch aufgrund von Anlage 11)
|
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71
|
Duplikat des Führerscheines
Nummer... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -
Unterscheidungszeichen)
|
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72
|
Nur Fahrzeuge der
Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11kW (A1)
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73
|
Nur dreirädrige
und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
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74
|
Nur Fahrzeuge der
Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg
(C1)
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75
|
Nur Fahrzeuge der
Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
(D1)
|
|
76
|
Nur Fahrzeuge der
Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750
kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
|
|
77
|
Nur Fahrzeuge der
Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
|
|
78
|
Nur Fahrzeuge mit
Automatikgetriebe
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79 ...
|
Nur Fahrzeuge,
die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie
91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in
Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
|
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79
(C1E
>12000 kg,
L= <3)
|
Beschränkung der
Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden
Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der
Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die
Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei den die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Zugmasse des Zugfahrzeugs übersteigt
(nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten
nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5
t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Achsen.
|
|
79
(S1=
<24/7500 kg)
|
Begrenzung der
Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500
kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in
dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz. |
|
79 (L = 3) Beschränkung der
Klasse CE auf Kombinationen von mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L
steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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zurück
| b)
nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland |
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|
Schlüsselzahl
|
Bedeutung
|
|
104
|
Muss ein gültiges ärztliches
Attest mitführen
|
|
171
|
Klasse C1, gültig
auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
|
|
172
|
Klasse C, gültig auch
für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
|
|
174
|
Klasse L - gültig
auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen
mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
|
|
175
|
Klasse L - auch gültig
zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3
|
|
176
|
Auflabe: bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses
|
|
177
|
Klasse L, auch gültig
im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
|
| 178 |
Auflage zur Klasse D
oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
|
| 179 |
Auflage: Klasse D1 nur
für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert
werden.
|
| 180 |
Auflage: Bis zum
Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21.
Lebensjahres.
|
|
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der
Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden
sind, verwendet werden.
|

zurück
| Die
Neuregelungen bei Kraftfahrzeugen |
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|
Pkw |
|
Die bisherige Pkw-Klasse 3 berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg. Die
neue Pkw-Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz;
die Regelungen über das Mitführen von Anhängern sind gesondert
dargestellt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg ist der Erwerb der
Fahrerlaubnisklasse C1 erforderlich; bei einem Neuerwerb wird diese auf die
Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. |
|
Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3
folgende Klassen: B, BE, C1, C1E, M, L. Somit betrifft die Absenkung der zulässigen
Gesamtmasse in der Klasse B nur den Neuerwerb. Für Führerscheine mit
Ausstellungsdatum vor dem 1.12.1954 oder 1.4.1980 werden weitere Klassen
eingetragen. Dagegen wird nur auf Antrag die Klasse CE mit Beschränkung auf
bisher von Klasse 3 umfasste Züge erteilt. |
|
Lkw |
|
Die neue Fahrerlaubnisklasse C ersetzt den bisherigen Lkw-Führerschein der
Klasse 2. C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz. |
|
Im Falle eines Umtausches erhält der Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 2 die
neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T; weitere
Berechtigungen erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vor dem 1.12.1954
oder 1.4.1980 erteilt wurde. Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE dürfen ab
Vollendung des 50. Lebensjahres – unabhängig von einem Umtausch – nur noch
nach ärztlicher Untersuchung geführt werden. |
|
Busse |
|
Mit Einführung des neuen EU-Führerscheins gibt es erstmals eigene Klassen für
Kraftomnibusse. So ist zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung
mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz der Erwerb der
Fahrerlaubnisklasse D erforderlich; zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr als
acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz genügt die
Fahrerlaubnis der Klasse D1. |
|
Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E im
Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer entsprechenden zulässigen
Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung
des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen
Ort dienen. |
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Zugmaschinen |
|
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h (beim Mitführen von Anhängern bis 25 km/h) sind
Fahrzeuge der Klasse L (bisher Klasse 5). Die Fahrerlaubnis gilt nur für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke. Klasse L umfasst ferner selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h. |
|
Neu eingeführt
wurde die Fahrerlaubnis der Klasse T für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für
solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt
hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
jedoch nur 40 km/h. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei einem
Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die
Klasse T nur auf Antrag den in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
erteilt. |

zurück
|
Alle bisherigen sieben Führerscheinmuster sind auch über den 1.1.1999
hinaus gültig. Niemand ist verpflichtet, seinen bisherigen Führerschein
gegen das neue europäische Muster einzutauschen. Für Lkw über 7.500 kg wie
auch für schwere Gespanne gilt allerdings in jedem Fall eine Befristung der
bisherigen Fahrberechtigung auf das 50. Lebensjahr. |
|
Um möglichen Problemen im Ausland vorzubeugen, ist der
Umtausch älterer, schlecht lesbarer Führerscheindokumente zweckmäßig.
Allerdings entbindet auch der EU-Führerschein nicht von Verpflichtung, bei
Fahrten außerhalb Europas zusätzlich einen internationalen Führerschein
mitzuführen. |
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Bestandswahrung |
|
Der Umfang der Fahrerlaubnis ist oftmals vom Datum der Erteilung abhängig.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist verbindlich geregelt, welche neuen
Berechtigungen für die alten Führerscheinklassen erteilt werden. Geringfügige
Änderungen des Klassenzuschnittes werden durch sog. Schlüsselzahlen
ausgeglichen. |
|
So berechtigt eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 auch zum Führen von
Leichtkrafträdern, sofern sie vor dem 1.4.1980 erteilt wurde. Beim
Umtausch des Führerscheins wird in diesen Fällen die neue Klasse A1
eingetragen. |
|
Eine vor dem 1.12.1954 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3 oder
4 umfasst die Berechtigung zum Führen von Krafträdern bis 250 ccm und
sonstigen Kraftfahrzeugen – insbesondere Pkw – bis 700 ccm Hubraum. Hier hat
sich der Gesetzgeber entschlossen, diese Fahrerlaubnisklassen bei einem Umtausch
auf die vollen Klassen A und B zu erweitern, da hierdurch keine nachteilige
Auswirkung auf die Verkehrssicherheit zu erwarten ist. |
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Führerscheinentzug |
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Wird eine Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen, so erlischt
die ursprüngliche Fahrberechtigung. Vor Ablauf der vom Gericht festgelegten
Sperrfrist darf die Verwaltungsbehörde keine neuen Fahrerlaubnis erteilen. |
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In diesen Fällen der Neuerteilung gilt der Grundsatz des geschützten
Besitzstandes nicht. Deshalb wirken sich zwischenzeitliche Gesetzesänderungen,
die den Umfang einer Führerscheinklasse betreffen, zum Nachteil des Betroffenen
aus. Daher werden bei der Neuerteilung keine über den jetzigen Klassenumfang
hinausgehenden Berechtigungen durch Schlüsselzahlen eingetragen. |
|
Personen, denen eine
Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen wurde, erhalten bei der Neuerteilung auf
Antrag - neben der Klasse B - auch die Klassen BE, C1 und C1E. Da die
Neuerteilung rechtlich einer Ersterteilung gleichsteht, gelten für die Klassen
C1 und C1E Befristungen. Sofern die entzogene Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt
wurde, enthält die neuerteilte Fahrerlaubnis auch die Klasse A1. |
|