Pressemitteilung vom 02.11.2004
Neue Gesetzeslage soll ab 2006 Entsorgungsstandard
flächendeckend sichern
Ab dem 1. Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe auch
für die ordnungsgemäße Entsorgung des in Sammelgruben und Kleinkläranlagen
anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms verantwortlich. Damit soll
sichergestellt werden, dass jegliches in Berlin entstehende Schmutzwasser
in die auf hohem qualitativem Niveau arbeitenden Klärwerke gelangt. Die
neue Rechtslage bringt für rund 40.000 betroffene Berliner, die keinen
Anschluss an die zentrale Kanalisation haben, sowie für die
Fäkalien-Speditionsunternehmen Veränderungen mit sich.
Hintergrund: Die im Oktober 2003 verabschiedete neunte
Novelle des Berliner Wassergesetzes (siehe unten) hat die Berliner
Wasserbetriebe auch zur Beseitigung des in abflusslosen
Abwassersammelbehältern anfallenden häuslichen Abwassers sowie des nicht
separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verpflichtet. Damit wurde
die bereits bestehende Pflicht der Berliner Wasserbetriebe, Abwasser über
die zentrale Kanalisation den Großklärwerken zur Behandlung und Reinigung
zuzuführen, auch auf die Stadtteile ausgedehnt, die bisher noch nicht an
die Kanalisation angeschlossen sind und auch zukünftig nicht angeschlossen
werden.
Was sich ändert
Derzeit ermitteln die Berliner Wasserbetriebe die
Grundstücke, auf denen das Abwasser über eine "Grube" entsorgt wird. Deren
Eigentümer werden ggf. auch auf vorhandene Anschlussmöglichkeiten an die
Kanalisation hingewiesen. Abwasserkunden erhalten dann ab 2006 eine
Rechnung, wie sie in kanalisierten Gebieten Standard ist. Dabei gilt:
Abwassermenge ist gleich bezogene Trinkwassermenge minus nachgewiesener
Sprengwassermenge. Die Fuhrleistung wird weiterhin direkt zwischen
Grundstückseigentümer und Fuhrunternehmer abgerechnet. Zur Überprüfung der
entsorgten Mengen wird es künftig unerlässlich, dass die Abwassermenge
genau erfasst und von den Fuhrunternehmen den Wasserbetrieben mitgeteilt
wird.
Keine komplette Kanalisierung der Stadt
Im Abwasserbeseitigungsplan Berlin vom Oktober 2001 hat der
Senat die Gebiete festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2005 durch die
Berliner Wasserbetriebe an die Kanalisation anzuschließen sind. Diese
Frist wird durch die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem
Abwasser gesetzt (siehe unten). Die Auswahl der anzuschließenden Gebiete
erfolgt nach dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Berliner
Trinkwasserversorgung. Vor allem in den Trinkwasserschutzgebieten und
entlang des Spree-, Dahme- und Haveltals wurde dieser dauerhaft sichere
Entsorgungsweg vorgegeben.
Die Verordnung lässt jedoch auch zu, dass dort von einer
abwassertechnischen Erschließung Abstand genommen werden kann, wo sie
wenig Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten
verbunden wäre. In diesen Gebieten ist bis 2005 der Nachweis über
individuelle Maßnahmen mit vergleichbarem Umweltschutzniveau zu erbringen.
Als vergleichbarer Standard gilt eine dauerhaft dichte, abflusslose
Abwassersammelanlage und eine an der bezogenen Trinkwassermenge
orientierte Abwasserabfuhr durch ein fachkundiges Unternehmen zu Anlagen
der Berliner Wasserbetriebe.
Hausbesitzer stellen Dichtheit sicher
Mit der Neuregelung bleibt jedoch die Verantwortung der
jeweiligen Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Abwassersammelanlage
unverändert. Werden Unregelmäßigkeiten bei der Abwassersammlung und
-entsorgung erkannt, so haben diese Eigentümer unverzüglich für eine
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Kommen sie dem nicht
nach, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen
Maßnahmen (Dichtheitsnachweis, Sanierung der Abwassersammelanlage)
durchgeführt werden.
Was ändert sich ab 1. Januar 2006? Fragen und Antworten.
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Zu Ihrer Information hier ein Auszug aus den
wesentlichen rechtlichen Grundlagen
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989
(GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl.
Nr. 37 S. 498). Hier heißt es im § 29:
§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete
Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie nehmen diese Aufgabe mit
Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die
Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern
anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus
Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 18a des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus
abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten
Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den
Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den
öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und
die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen
Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem
Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
In Berlin wurde die EG-Richtlinie durch die Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von
kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (KomAbwVO Bln, GVBl. S.226)
umgesetzt.
Hier heißt es in § 3:
§ 3 Kanalisation
(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt
durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit
Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Errichtung einer Kanalisation ist in den
Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die
Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In
diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich,
die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(4) In gemeindlichen Gebieten von 2 000 bis 10 000
Einwohnern erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember
2005."