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Hauptunfallursache - überhöhte Geschwindigkeit
Nicht angepasste Geschwindigkeit ist nach wie vor eine der Hauptursachen für Unfälle im Straßenverkehr.
Geschwindigkeitsbegriffe laut StVO
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Höchstgeschwindigkeit

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Richtgeschwindigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Höchstgeschwindigkeit

In § 3 Absatz 3 StVO sind die  Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Spezielle Regelungen gibt es für Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten folgende zulässigen Höchstgeschwindigkeiten:

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für alle Kraftfahrzeuge

50 km/h

Bei einer Sichtweite unter 50 m kann auch bereits eine niedrigere Geschwindigkeit angemessen und erforderlich sein.

Außerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen sind Autobahnen und Kraftfahrstraßen, sind auf allen Straßen auch unter günstigsten Bedingungen folgende zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu beachten.

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Pkw, andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ohne Anhänger sowie Krafträder ohne Anhänger

100 km/h

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Pkw mit Anhänger sowie Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Anhänger

80 km/h

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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t (ausgenommen Personenkraftwagen)

80 km/h

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Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

80 km/h

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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t

60 km/h

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Kraftfahrzeuge mit Anhänger (ausgenommen Pkw sowie Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t)

60 km/h

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Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

60 km/h

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Krafträder mit Anhänger

60 km/h

Mit Schneeketten darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur 50 km/h gefahren werden.

 

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Auf Autobahnen sowie auf Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften  mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch einen Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für:

Pkw und andere Kraftfahrzeuge ohne Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (soweit nicht nachfolgend eine gesonderte Regelung aufgeführt ist)

unbeschränkt

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Pkw- mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t

80 km/h

Pkw mit Anhänger

80 km/h

Pkw mit Anhänger (Gespann) und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger (Gespann), sofern eine Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt

100 km/h

Lkw mit Anhänger

80 km/h

Wohnmobile mit Anhänger

80 km/h

Kraftomnibusse mit und ohne Gepäckanhänger

80 km/h

Kraftomnibusse ohne Anhänger mit Siegel der Zulassungsstelle versehener Plakette "100" an der Rückseite

100 km/h

Kraftomnibusse mit Anhänger (ausgenommen Gepäckanhänger)
(Ausnahmegenehmigung erforderlich!)

60 km/h

Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

60 km/h

Zugmaschinen mit 2 Anhängern

60 km/h

Krafträder ohne Anhänger

unbeschränkt

Krafträder mit Anhänger

60 km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger

60 km/h

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren Höchstgeschwindigkeit durch die Bauart bestimmt, mehr als 60 km/h beträgt. Werden Anhänger mitgeführt, so gilt für sie das gleiche. 

Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt, dass bei  einer Sichtweite von weniger als 50 m auch eine niedrigere Geschwindigkeit angemessen und erforderlich sein kann.

 

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Richtgeschwindigkeit

Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen 

Autobahn-Richtgeschwindigkeits VO

 

§ 1

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen

1. auf Autobahnen (Zeichen 330),

2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und

3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340)

markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,

nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). 

Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.

§ 2 

Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. 

Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 3 

(gegenstandslos)

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

Über- oder Unterschreitungen der Richtgeschwindigkeit werden nicht beanstandet. Im Falle eines Unfallschadens jedoch, kann die Nichtbeachtung  u.U. versicherungsrechtliche Folgen haben.

 

Zwei Urteile dazu:

 

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Das Überschreiten der auf Bundesautobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit um 30 km/h führt zumindest dann nicht zu einer Mithaftung des Fahrzeughalters, wenn dem Unfallverursacher ein schwerer Verkehrsverstoß (hier rücksichtsloser Spurwechsel) anzulasten ist. 

Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2002,

9 U 188/01

OLGR Hamm 2002, 267

 

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Hat ein schuldlos an einem Verkehrsunfall beteiligter Autofahrer die Autobahn-Richtgeschwindigkeit deutlich (hier um 20 km/h) überschritten und kann er nicht beweisen, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so mindert sich ein Ersatzanspruch aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges um 25 %. D. h. im Klartext, daß der schuldlose Autofahrer allein aufgrund der Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit im deutlichen Umfang bereits aufgrund allein dieser Tatsache einem Mithaftungsanteil von 25 % unterliegt. 

Urteil des OLG Hamm vom 08.09.1999, 

AZ: 13 U 35/99 

Ist der Nebel so dicht, dass man keine 50 Meter weit sehen kann, darf man höchstens mit 50 km/h fahren. Bei sehr schlechter Sicht kann es sogar nötig sein, noch deutlich langsamer zu fahren.

Merkregel: Sichtweite in Meter = Geschwindigkeit in km/h

Nur bei Nebel-Sichtweiten unter 50 m darf man die Nebelschlussleuchte einschalten. Aus beiden Vorschriften zusammen kombiniert man, dass man nicht gleichzeitig die Nebelschlussleuchte benutzen und dabei schneller als 50 km/h fahren darf.

 

Quellen:

http://www.autorecht24.de/Recht_Gesetze/Gesetze/Mehr_Gesetze/AutobahnRGeschwVO/body_

autobahnrgeschwvo.html

http://www.fahrtipps.de/recht/stvo_ausnahmeverordnung.php?vo=richtgeschwindigkeit

http://www.heukrodt-bauer.de/Rechtsinfos_Urteile/Verkehrsrecht/Keine_Halterhaftung_trotz_erhe/keine_

halterhaftung_trotz_erhe.html

http://www.kprkpr.de/Verkehrsrecht/Gesetze/Personen/Richtgeschw-Autobahn.htm

http://lai.de/fahrschule/stotz-mueller/info_zeichen.htm

http://www.makris.de/a_richtgeschwindigkeit.html

 

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Aktualisiert Klaus Thiem Montag, 02. Oktober 2006 22:02:13

 

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