zurück zu Auto & Service

Was man bei Sachschäden beachten muss:

Kosten für Sachverständige:

Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 1.500 ,- DM (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen.

Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot.

Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen. 

Wertminderung

Bei bis zu 5 Jahre alten Fahrzeugen besteht in der Regel ein Anspruch auf Wertminderung, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt!

Freie Werkstattwahl

Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.

Restwert bei Totalschaden

Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen festgestellten Restwertes zu erstatten. Der von einem Gutachter festgelegte Restwert ist für die gegnerische Versicherung bindend.

Mietwagenkosten / Nutzungsausfall

Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Opfer Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag.

Bergungs- und Abschleppkosten

Porto- und Telefonkosten

Bei Personenschäden zusätzlich:

Schmerzensgeld, Erwerbsschäden, erhöhte Aufwendungen

Bei unfallbedingter Körperverletzung besteht Anspruch auf diese Positionen, die im Einzelfall jedoch genau geklärt werden müssen. Dazu sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen und die Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren lassen.

Bei Unfällen mit Schwerverletzten oder Toten darüber hinaus:

Nach solchen Unfällen ist es für die Opfer geradezu erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Verletzungen dokumentieren zu lassen!

Anwaltskosten

Diese Kosten sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung zu tragen.

Wenn Sie jedoch als Unfallopfer Strafantrag wegen Körperverletzung stellen (innerhalb von 3 Monaten ab Unfalltag möglich!), trägt der Schädiger Ihre Anwaltskosten nur dann, wenn sie zur Nebenklage zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Gericht.

Hat der Schädiger keine Rechtsschutzversicherung und verfügt er nicht über genügend Geld, müssen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten selbst übernehmen. Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in diesem Fall keine Kosten.

Benachrichtigung von

Lebens- oder Unfallversicherung des Opfers (bei Tod innerhalb von 48 Stunden!)

Krankenkasse

Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverband (bei Unfällen zur oder von der Arbeit bzw. Schule)

Studentenwerk (wenn eine Freizeitunfallversicherung für Studenten besteht)

Finanzielle Ansprüche

Heilbehandlungskosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden (u.a. Medikamenteneigenanteil, Telefonkosten, Trinkgelder, Fernseher im Krankenhaus, Besuchsfahrten naher Angehöriger).

Machen Sie sich dazu frühzeitig eine Liste!

Schmerzensgeld

erhöhter Bedarf durch verletzungsbedingte Nachteile (u.a. Haushaltshilfe, Hilfsmittel, Kleidungsmehrkosten z.B. nach einer Amputation, Pflegekosten, erforderlicher Privatunterricht für Schüler, Umbaukosten, erhöhte Versicherungsprämie)

Erwerbsschäden durch Wegfall von Gehalt, Überstundenvergütung, Urlaubsentgelt, Prämien, Sachbezüge, vereitelte Arbeitsleistungen (z.B. am eigenen Haus oder Garten)

Psychische Probleme

Bei Opfern bzw. deren Angehörigen kommt es nach tödlichen Verletzungen oder solchen mit erheblichen Dauerfolgen vielfach zu psychischen Problemen. Das ist völlig normal. Scheuen Sie sich nicht, in diesen Fällen so frühzeitig wie möglich psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Psychologische Beratungsstellen und die Opferschutzbeauftragten der Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen sind Ihnen dabei behilflich, spezialisierte Psychotherapeuten zu finden.

Achtung!

Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt.

Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als Opfer einen Anwalt zu beauftragen!

Ansprüche von Mitfahrern

Haftpflichtversicherung

Wird man als Mitfahrer verletzt, kommt die Haftpflichtversicherung des verursachenden Kraftfahrzeuges für die Unfallschäden auf. Das gilt auch für die Mitfahrer des verursachenden Fahrers. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer Angehöriger des Verursachers oder sogar selbst der Halter ist. Nur der Verursacher selbst kann gegenüber der eigenen Versicherung keine Forderungen stellen.

Unfall- oder Insassenversicherung

Ob ein entsprechender Anspruch gegen eine Versicherung besteht, muss anhand des Vertrages geprüft werden.

Kosten anwaltlicher Erstberatung

Die Abklärung des Sachverhaltes aus rechtlicher Sicht kann so individuell verschieden und kompliziert sein, dass man in der Regel anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte.
Die Gebühren für eine Erstberatung bei einem Anwalt betragen zur Zeit maximal 350 ,- DM plus MWSt. Diese Kosten werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen (gegebenenfalls unter Abzug einer Eigenbeteiligung). Häufig berechtigt die Mitgliedschaft in einem Automobilclub zu einer kostenlosen Rechtsauskunft.
Bei angespannter Vermögenslage kann im Bedarfsfall Beratungshilfe (=kostenlose oder verbilligte Rechtsberatung) in Anspruch genommen werden.

Achtung!

Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein!

 

horizontal rule

 

nach oben

 

zurück zu Auto & Service

 

 

Aktualisiert Klaus Thiem Montag, 02. Oktober 2006 22:02:32

horizontal rule

 

Startseite | Der Kleingarten | Der Stadtbezirk | Auto & Service | Die Technikseite | Urlaub und Erholung | E-Mail