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Änderung des Schadensersatzrecht

Das neue Schadensersatzrecht ist zum 1. August 2002 in Kraft getreten.  Nachfolgende Änderungen sind bei Verkehrsunfällen besonders wichtig: 
Inhalt
bulletReparaturkostenerstattung
bulletBesserstellung von Kindern
bulletSchmerzensgeld
bulletInsassenunfall-Versicherung
bulletHaftet die Anhängerversicherung 
bulletSchutz "schwacher Verkehrsteilnehmer"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reparaturkostenerstattung

Nach einem Unfall kann ein Geschädigter grundsätzlich  wählen, ob er das Fahrzeug reparieren und sich von der gegnerische Versicherung die Reparaturkosten erstatten lässt, oder ob die gegnerische Versicherung den kalkulierten Schadensbetrag auszahlt und er diesen Betrag nach Belieben verwendet. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch weiterhin, allerdings wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ausgezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

 

Wird ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt repariert oder kein Ersatzfahrzeug bei einem Händler gekauft, fällt somit auch keine Mehrwertsteuer durch Kauf oder Reparatur an. So muss die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung auch nicht ersetzt werden. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Geschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.

 

Bei Selbstreparatur kann die Mehrwertsteuer nur in der Höhe gefordert werden, in der sie beim Kauf von Ersatzteilen angefallen ist. 

 

Bei Kauf eines Neufahrzeuges statt einer Reparatur, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten in vollem Umfang fordern. Beschafft er sich einen Gebrauchtwagen vom Händler, fällt für diesen Kauf die Mehrwertsteuer jedoch nur in Höhe des Händlergewinns an. Es wird hier in Zukunft schwierig werden, definitiv den Steuersatz, der gefordert werden kann, zu ermitteln. Kauft der Geschädigte den Ersatzwagen aus privater Hand, erhält er die Reparaturkosten nur netto.

 

Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn das Fahrzeug beim Händler gekauft wird.

 

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Schmerzensgeld auch bei Unfällen ohne Verschulden: 

Schmerzensgeld gibt es jetzt auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Auch wenn dem Unfallverursacher kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, hat der Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch. 

 

Hat "höhere Gewalt" zum Unfall geführt, weil z.B. der Autofahrer durch einen Blitzeinschlag das Lenkrad verreißt und dabei einen Fußgänger überfährt, besteht weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein sonstiger Schadensersatzanspruch. 

 

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Auch Anhängerversicherung haftet: 

Wenn bei einem Unfall mit einem Gespann (z.B. Lkw mit Anhänger), dem Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängers vorliegt, so kann er sich jetzt auch an die Versicherung des Anhängers wenden und von dieser vollen Schadensersatz fordern.  

 

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Verbesserter Schutz „schwacher Verkehrsteilnehmer“:

Der Schutz sogenannter "schwacher" unmotorisierter Verkehrsteilnehmer wird zu Ungunsten der Autofahrer verstärkt. Senioren, Kinder, Radfahrer, Inlineskater und Behinderte haben nur dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfall durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Erdrutsch) verursacht wurde. Auch wenn für einen idealen Kraftfahrer der Unfall ein für ihn "unabwendbares Ereignis" war, ist Haftung gegeben.

 

Ein weiteres Beispiel für eine Haftung gegenüber schwachen Verkehrsteilnehmern ist, wenn ein Kraftfahrer mit Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fährt und plötzlich ein Kind die Autobahn überquert, was der Autofahrer nicht rechtzeitig hatte erkennen können. In diesem Fall ist allerdings das erhebliche Mitverschulden des Kindes zugunsten des Autofahrers zu berücksichtigen, vorausgesetzt es war noch nicht 10 Jahre alt.

 

Kommt es jedoch zu einem Unfall zwischen Kfz und Kfz oder Kfz und Kfz-Anhänger, so kann sich ein Autofahrer/-halter auch in Zukunft darauf berufen, dass selbst ein Idealfahrer den Schaden nicht hätte vermeiden können. In solchen Fällen bleibt also die Möglichkeit des Autofahrers erhalten, sich auf ein "unabwendbares Ereignis" zu berufen. 

 

Für Schäden am Fahrzeug, die durch beispielsweise hochgeschleuderte Steinchen eines vorausfahrenden Fahrzeuges entstanden sind, wird sich der Fahrer/ Halter des vorausfahrenden Kfz wie auch dessen Versicherer nach wie vor darauf berufen können, dass hierfür keine Haftung  besteht. In diesem Fall müssen weder Fahrer noch Halter noch Versicherung für den entstanden Schaden haften. 

 

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Besserstellung von Kindern: 

Erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres haften Kinder als Verkehrsteilnehmer  für Schäden, die sie im Verkehr verursachen. Das Haftungsalter wurde somit um drei Jahre erhöht. 

 

Zum Beispiel haftet die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges, wenn ein neunjähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Hofeinfahrt in den fließenden Verkehr auf die Fahrbahn fährt und es zu einem Unfall mit einem Auto kommt.

Bei vorsätzlich verursachten Schäden, gilt diese Besserstellung von Kindern aber nicht, 

 

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Braucht man nach dem Schadensrechtsänderungsgesetz noch eine Insassenunfall-Versicherung ? 

Fahrzeuginsassen können durch das Schadensrechtsänderungsgesetz gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges in dem sie mitfahren, sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Somit ist ein Fahrzeuginsasse durch die gesetzlichen Regelungen bereits über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert.

 

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine zusätzliche Insassenunfallversicherung abzuschließen. Diese zahlt dann u.a. bei unfallbedingter Invalidität oder Krankenhausaufenthalt einen vertraglich vereinbarten prozentualen Betrag zusätzlich.

 

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Aktualisiert Klaus Thiem Montag, 02. Oktober 2006 22:03:01

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