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Änderung
des Schadensersatzrecht
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| Das neue Schadensersatzrecht
ist zum 1. August 2002 in Kraft getreten. Nachfolgende Änderungen sind bei Verkehrsunfällen besonders wichtig: |
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| Inhalt |
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Reparaturkostenerstattung |
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Nach einem Unfall
kann ein Geschädigter grundsätzlich wählen, ob er das Fahrzeug reparieren
und sich von der gegnerische Versicherung die Reparaturkosten erstatten
lässt, oder ob die gegnerische Versicherung den kalkulierten Schadensbetrag
auszahlt und er diesen Betrag nach Belieben verwendet. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch weiterhin, allerdings wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ausgezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.
Wird ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt repariert oder kein Ersatzfahrzeug bei einem Händler gekauft,
fällt somit auch keine Mehrwertsteuer durch Kauf oder Reparatur an. So
muss die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer
von der gegnerischen Versicherung auch nicht ersetzt werden. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Geschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.
Bei
Selbstreparatur kann die Mehrwertsteuer nur in der Höhe gefordert werden, in der sie beim Kauf von Ersatzteilen angefallen ist.
Bei Kauf eines
Neufahrzeuges statt einer Reparatur, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten in vollem Umfang fordern.
Beschafft er sich einen Gebrauchtwagen vom Händler, fällt für diesen Kauf die Mehrwertsteuer jedoch nur in Höhe des Händlergewinns an.
Es wird hier in Zukunft schwierig werden, definitiv den Steuersatz, der gefordert werden kann, zu ermitteln. Kauft der Geschädigte den Ersatzwagen
aus privater Hand, erhält er die Reparaturkosten nur netto.
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens wird die Mehrwertsteuer
nur erstattet, wenn das Fahrzeug beim Händler gekauft wird. |

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Schmerzensgeld auch bei Unfällen ohne Verschulden: |
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Schmerzensgeld gibt es
jetzt auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat.
Auch wenn dem Unfallverursacher kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen
werden kann, hat der Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch.
Hat "höhere Gewalt" zum Unfall geführt, weil z.B. der Autofahrer durch einen Blitzeinschlag das Lenkrad verreißt und dabei einen Fußgänger überfährt, besteht weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein sonstiger Schadensersatzanspruch. |

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| Auch Anhängerversicherung haftet: |
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Wenn bei einem
Unfall mit einem Gespann (z.B. Lkw mit Anhänger), dem Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängers
vorliegt, so kann er sich jetzt auch an die Versicherung des Anhängers wenden und von dieser vollen Schadensersatz fordern. |

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| Verbesserter Schutz „schwacher Verkehrsteilnehmer“: |
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Der Schutz sogenannter "schwacher" unmotorisierter Verkehrsteilnehmer wird zu
Ungunsten der Autofahrer verstärkt. Senioren, Kinder, Radfahrer, Inlineskater und Behinderte haben nur dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfall durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Erdrutsch) verursacht wurde.
Auch wenn für einen idealen Kraftfahrer der Unfall ein für ihn "unabwendbares Ereignis"
war, ist Haftung gegeben.
Ein weiteres
Beispiel für eine Haftung gegenüber schwachen Verkehrsteilnehmern ist, wenn ein Kraftfahrer mit Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fährt und plötzlich ein Kind die Autobahn überquert, was der Autofahrer nicht rechtzeitig hatte erkennen können.
In diesem Fall ist allerdings das erhebliche Mitverschulden des Kindes zugunsten des Autofahrers zu berücksichtigen,
vorausgesetzt es war noch nicht 10 Jahre alt.
Kommt es
jedoch zu einem Unfall zwischen Kfz und Kfz oder Kfz und Kfz-Anhänger, so kann sich ein Autofahrer/-halter auch in Zukunft darauf berufen, dass selbst ein Idealfahrer den Schaden nicht hätte vermeiden können. In solchen Fällen bleibt also die Möglichkeit des Autofahrers erhalten, sich auf ein "unabwendbares Ereignis" zu berufen.
Für Schäden
am Fahrzeug, die durch beispielsweise hochgeschleuderte Steinchen eines
vorausfahrenden Fahrzeuges entstanden sind, wird sich der Fahrer/ Halter des vorausfahrenden Kfz wie
auch dessen Versicherer nach wie vor darauf berufen können, dass hierfür
keine Haftung besteht. In diesem Fall müssen weder Fahrer noch Halter noch Versicherung für den entstanden Schaden haften. |

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| Besserstellung von Kindern: |
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Erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres haften
Kinder als Verkehrsteilnehmer für Schäden, die sie im Verkehr verursachen. Das Haftungsalter wurde somit um drei Jahre erhöht.
Zum Beispiel
haftet die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges, wenn ein
neunjähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Hofeinfahrt in den fließenden
Verkehr auf die Fahrbahn fährt und es zu einem Unfall mit einem Auto
kommt.
Bei vorsätzlich
verursachten Schäden, gilt diese Besserstellung von Kindern aber nicht, |

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| Braucht
man nach dem Schadensrechtsänderungsgesetz noch eine Insassenunfall-Versicherung ? |
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Fahrzeuginsassen
können durch das Schadensrechtsänderungsgesetz gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des
Fahrzeuges in dem sie mitfahren, sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche
geltend machen.
Somit ist ein Fahrzeuginsasse durch die gesetzlichen Regelungen bereits über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert.
Darüber
hinaus gibt es die Möglichkeit eine zusätzliche Insassenunfallversicherung abzuschließen. Diese zahlt dann
u.a. bei unfallbedingter Invalidität oder Krankenhausaufenthalt einen vertraglich vereinbarten prozentualen
Betrag zusätzlich. |

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