Vermieter haben 12 Monate Zeit, die
fälligen Betriebskosten abzurechnen.
Spätestens zum Ablauf des zwölften Monats
nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes ist dem Mieter die Abrechnung
mitzuteilen (§556, Abs. 3 BGB).
Hierbei handelt es sich für den Vermieter
um eine Ausschlussfrist. Nachforderungen gegenüber dem Mieter kann er nach
Ablauf der Frist nicht mehr geltend machen. Trifft die Abrechnung später
beim Mieter ein und er zahlt diese nicht, muss der Vermieter nachweisen,
dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat