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Kleingartenanlagen und die Umwelt

Inhalt
bulletMüll - Aus den Augen aus dem Sinn?
bulletAbfälle im Kleingarten
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Abwasserauffangbehälter und deren Zweck 

bulletHinweise zu Wasserschutzzonen

 

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Müllberge, von denen alle etwas haben...

Fotos, aufgenommen am 24.05.02 am Königsheideweg in Berlin Treptow. 

Die folgenden Bilder dokumentieren einen Anblick der sich täglich, mal mehr mal weniger, am Rande des Königsheidewegs bietet.

 

Aus Baumschulenweg kommend, gleich hinter dem Garten-Center, stößt man das erste Mal auf Müllberge.

Säcke mit Hausmüll, abgelegt am Rand des Trinkwasserschutzgebietes. Auch wenn das Wasserwerk nun kein Wasser mehr für die Versorgung der Haushalte fördert, besteht nach wie vor das Schutzgebiet.

In der Nähe befindet sich das Arboretum, im Frühjahr bis zum Herbst ein Besuchermagnet. Es kommen viele Menschen aus allen Himmelsrichtungen nach Berlin, zu einem idyllischen Spaziergang im Späthschen Garten. Drei Wege führen zum Arboretum. Einer von ihnen ist der Königsheideweg.

Ein paar hundert Meter weiter, ein ähnlicher Anblick.

Diese Säcke, in denen sich ebenfalls Hausmüll befindet, liegen vor den Anlagen "Gemütliches Heim", "Späthswalde" und "Lindental". Die Anzahl der Säcke variiert täglich. So natürlich auch der Zustand der Plastbeutel. Diese sind, je nach Lagerzeit, mehr oder weniger defekt. Dies hat zur Folge, dass sich der Inhalt über den Gehweg verteilt.

Und hier, wieder einige Meter weiter, vor der KGA "Neu-Seeland", abermals Müllsäcke.

Ich kann nicht nachvollziehen, warum die Vorstände dieser Anlagen eine solche Schweinerei vor ihren "Haustüren" zulassen. Noch weniger verstehen kann ich, dass der Bezirksverband zu diesem Anblick Stillschweigen wahrt.

Ich weiß nicht welche Gegebenheiten in den Anlagen dazu führten, ihren Müll auf diese Art und Weise zu lagern, ich weiß nur das dies mit Sicherheit nicht der richtige Weg ist.

Hauptsache, das eigene Grundstück ist sauber, allerdings steht diese Handlungsweise sehr im Widerspruch zum Wesen eines Kleingärtners und zum ökologischen Aspekt einer Kleingartenanlage.

Ihre Meinung zu diesem Thema interessiert uns.

 

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Abwasserauffangbehälter und deren Zweck

Die weit verbreitete Meinung, dass auch im Osten kaum ein Kleingärtner solche Sammelgrube hatte und uns das selbstgeförderte Wasser zu der Zeit auch nicht geschadet hat, ist schlicht weg falsch. Wir fördern unser Wasser meist aus einer Tiefe von etwa 6 Metern. Schon zu damaligen Zeiten ist das Oberflächenwasser unter anderem dadurch belastet worden, das Kleingärtner ihre Abwässer einfach im Erdreich versickern ließen.

In der heutigen Zeit sind die Bedürfnisse stark angestiegen. Heute ist ein Grundstück schon lange nicht mehr das, was  es mal war. Man orientiert sich immer mehr auf Erholung und versucht sich auf dem Grundstück einen Standard zu schaffen, ähnlich wie Zuhause.

Das schließt den regelmäßigen Gang auf die Toilette genauso ein, wie oftmals auch das Wäschewaschen, von Geschirrspülern ganz zu schweigen.

Die Kleingärtner nutzen ihre Datschen heute intensiver als damals. 

Dieser Tatsache  ist auch ein größeres Aufkommen an Fäkalien zu zuschreiben.

Wer in Sachen Umweltschutz heute noch denkt wie zu Zeiten der DDR, handelt egoistisch und sollte das Stückchen Natur umweltbewussteren Menschen überlassen.

Man sollte auch Leuten die das Gelände einer Kleingartenanlage verplanen, nicht unbedingt noch Zuarbeit leisten, in dem man z.Bsp. die Umweltauflagen nicht beachtet.

Versickerungen von Altölen, Spritzmittelresten, Lösemitteln sind prinzipiell untersagt, von Waschwässern, sonstigen Waschflüssigkeiten, häuslichen und landwirtschaftlichen Abwässern u.a.m. im Erdreich sind ebenfalls verboten.

Abpumpen von Fäkalien 

Das Abpumpen der Fäkalien aus einer abflusslosen Abwassersammelgrube, hat den entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach, durch eine autorisierte Firma zu erfolgen.

Das Aufbringen der Fäkalien auf das Land ist nicht gestattet, denn nach § 1 a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Ordnung des Wässerhaushalts ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (auch Grundwasser) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung zu verhüten (Auszug). Das Berliner Landeswassergesetz sagt dasselbe aus.

Durch das Verspritzen von Abwasser gelangen Fäkalkeime, Wurmeier und Darmparasiten an die Nutzpflanzen, so dass auf diesem Weg Krankheiten verbreitet werden. Auch gelangen o. a. Keime durch das Begehen dieser Flächen in den Wohnbereich, so dass am Boden spielende Kinder und auch heruntergefallene Gegenstände mit Fäkalkeimen u. a. kontaminiert werden. Das Abpumpen der Abwassersammelgruben ist vor allen in den "Neuen Bundesländern" eine viel geübte Praxis/Unsitte, der Einhalt geboten werden muss. Für die Bewässerung gilt die DIN 19650 "Hygienische Belange von Bewässerungswasser", in der es heißt: "Eine Bewässerung - vor allem, wenn sie der Ertragsstabilisierung dient - ist so durchzuführen, dass keine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier zu besorgen ist."

Neben den Umweltauswirkungen - Gestank und Grundwasserverunreinigung - sind die hygienischen Belange wie o. e. noch höher einzustufen.

Definition

Abwassersammelanlagen dienen der Aufnahme von Fäkalien (Toilette) und Grauwasser (Küchenbereich).  Der Gesetzgeber lässt nur geschlossene, abflusslose Abwassersammelgruben zu. Sickergruben oder Verrieselungen sind nicht statthaft. Bauseitig sind gestattet Kunststofftanks und monolithisch errichtete Gruben (Beton B300).  Alte Sammelgruben können durch Kunststoffauskleidungen von zugelassenen Fachfirmen saniert werden und sind dann zulässig. Kunststofftanks und Auskleidungen müssen das Zertifikat des Deutschen Instituts für Bautechnik haben.

Einbau

Der Einbau von Abwassersammelgruben ist zu beantragen und vom Eigentümer bzw. Bezirksverband zu genehmigen.  Sammelgruben sind von den Parzellengrenzen mindestens zwei Meter, von Baulichkeiten mindestens 5 m (Dom) entfernt einzubringen. Nach dem Einbau oder der Sanierung der Grube ist ein Dichtigkeitsnachweis zu erbringen (ist nicht mit dem DIBT-Zertifikat gleichzusetzen).  Die Verbindung zwischen Sammelgruben und Sanitärbereich ist durch KG Rohre zu realisieren.  Nach Fertigstellung der Gesamtanlage bis hin zum Sanitärbereich ist eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Errichtung und Sanierung ist durch Sachverständige zu bestätigen. Fäkalienabfuhrquittungen für die schadlose Beseitigung sind dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. Dichtigkeitsnachweise sind entsprechend der Gesetzlichkeit zu wiederholen.

Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen auch die Regelungen des Berliner Wassergesetzes.

Quelle: www.gartenfreunde-berlin.de 

 

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Hinweise zu Wasserschutzzonen

Gesetzliche Grundlage: GVBl. 39/21.9.1999 und 46/2.11.1999

Um eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers auszuschließen, hat der Gesetzgeber Schutzbestimmungen erlassen, die wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung über das übliche Maß hinausgehende Sorgfalt erfordern. Die Zonen werden eingeteilt in Zone I, Zone II und Zone III (III A und III B).

Die Zone III umfasst je nach geologischer Beschaffenheit ein Gebiet mit einer Ausdehnung von ungefähr 2,5 Kilometern um die Brunnen.

In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört u. a.

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das Einleiten von Abwasser

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das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien

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das ungeschützte Lagern und Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist; ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eins Jahres

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das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten

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das Instandsetzen Warten (Ölwechsel) oder Reinigen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigen Flächen

 

Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet in Abständen von 20 Jahren (Zone III B) und 10 Jahren (Zone III A) die Dichtheit der Anlagen überprüfen zu lassen.

Die Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers und hat eine Ausdehnung von nur einigen hundert Metern um die Brunnen.

Die Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers, vor allem dem Schutz vor pathogenen Verunreinigungen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten, Wurmeier). Nach einer Fließzeit von 50 Tagen (50-Tages-Isochrone) werden pathogene Stoffe fast vollständig aus dem Grundwasser abgebaut.

Neben den Beschränkungen in der Zone III sind alle Nutzungen gefährlich und deshalb verboten, die mit der dauernden Anwesenheit von Menschen und Tieren oder mit der Beseitigung oder Zerstörung der oberen Bodenschicht verbunden sind. Dazu gehören Bau und Umbau von Gebäuden, Erdaufschlüsse (Gruben, Gräben usw.) sowie der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten oder von Schutt und Müll. Das Parken, Waschen oder Reparieren von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechseln ist nicht erlaubt.

Gewerbliche Tierhaltung ist verboten. Das Verwenden von natürlichem und künstlichem Dünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln ist ebenso untersagt wie das Errichten von Zeltplätzen, Bootsstegen oder Parkplätzen.

Bestehende Abwasseranlagen müssen alle 5 Jahre auf Dichtheit überprüft werden.

Die Zone I ist ein Streifen von zehn Metern Breite zu beiden Seiten einer Brunnenreihe.

In der unmittelbaren Umgebung einer Grundwassergewinnungsanlage sind jegliche Nutzung, jeder Eingriff in die obere Bodenschicht und jede Verunreinigung verboten. Ausgenommen sind Wartungsarbeiten an Brunnen oder Erneuerungen von Brunnen durch die Berliner Wasserbetriebe.

 

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Abfälle im Kleingarten

Der § 5 KrW-/AbfG Bln schreibt vor:

Entsorgungspflicht

  1. Das Land Berlin ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nehmen für das Land Berlin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wahr.

  2. Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

Auch Kleingartengelände gilt im Hinblick auf die üblichen Parzellen gemäß der Bauordnung von Berlin als bebautes Grundstück. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die BSR ist für Kleingartenkolonien auf die Vegetationszeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres beschränkt. Aufgrund dieser Rechtslage wird den Kleingartenkolonien von den BSR ein Abfallbeseitigungsangebot unterbreitet.

Nach § 1 der "Verordnung über die Entsorgung von Abfällen (sog. Gartenabfälle) außerhalb dafür zugelassener Anlagen ..." dürfen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, Friedhöfen u. a. anfallen und Abfälle nicht gewerblicher Kleintierhaltung im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke mittels Kompostieren entsorgt werden. Hierbei dürfen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen und kein Ungeziefer auftreten.

Ein Verbrennen von Gartenabfällen ist seit 1993 im Land Berlin nicht mehr erlaubt.

Gartenabfälle dürfen nicht außerhalb des eigenen Kleingartens abgelagert oder entsorgt werden. Außerdem dürfen sie nicht in nicht bezahlten "Laubsäcken", z. B. blauen Foliensäcken auf öffentliches Straßenland gestellt werden.

Wer Gartenabfälle unzulässig ablagert bzw. entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 100,- DM bis 2000,- DM geahndet werden kann.

In den Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken wird im § 7 folgendes festgelegt:

Müllbeseitigung und Kompostierung

(1) Die Müllbeseitigung obliegt dem Pächter entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Gesunde Pflanzenabfälle und anderes kompostierfähiges Material sind in den einzelnen Kleingärten oder auf einer Gemeinschaftsfläche zu kompostieren. Sie dürfen nicht im Rahmen der Müllbeseitigung zur Abfuhr (Absatz 1) gegeben werden.

Die BSR Leistungsbedingungen beinhalten zu Kleingartenanlagen:

2.2.12 Sonderregelung für Kleingartenanlagen

In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Abstellplätze und Zufahrtswege auf BSR-Abfallsäcke, 60 l- und 120 l- Behälter keine Anwendung. Diese Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauftragten an den Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den BSR abgestimmten Standplatz bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzuschaffen.

 

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Aktualisiert Klaus Thiem, Sonntag, 13. März 2011 14:30:50

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