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| Kleingartenanlagen und die Umwelt |
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und deren Müll" beteiligen
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Müllberge,
von denen alle etwas haben... |
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Fotos, aufgenommen
am 24.05.02 am Königsheideweg in Berlin Treptow.
Die folgenden Bilder
dokumentieren einen Anblick der sich täglich, mal mehr mal weniger, am Rande
des Königsheidewegs bietet.
Aus Baumschulenweg
kommend, gleich hinter dem Garten-Center, stößt man das erste Mal auf
Müllberge.
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Säcke mit
Hausmüll, abgelegt am Rand des Trinkwasserschutzgebietes. Auch wenn das
Wasserwerk nun kein Wasser mehr für die Versorgung der Haushalte fördert,
besteht nach wie vor das Schutzgebiet.
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In der Nähe
befindet sich das Arboretum, im Frühjahr bis zum Herbst ein Besuchermagnet. Es
kommen viele Menschen aus allen Himmelsrichtungen nach Berlin, zu einem
idyllischen Spaziergang im Späthschen Garten. Drei Wege führen zum Arboretum.
Einer von ihnen ist der Königsheideweg.
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Ein paar hundert
Meter weiter, ein ähnlicher Anblick. |
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Diese Säcke, in
denen sich ebenfalls Hausmüll befindet, liegen vor den Anlagen
"Gemütliches Heim", "Späthswalde" und "Lindental".
Die Anzahl der Säcke variiert täglich. So natürlich auch der Zustand der Plastbeutel.
Diese sind, je nach Lagerzeit, mehr oder weniger defekt. Dies hat zur Folge, dass
sich der Inhalt über den Gehweg verteilt.
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Und hier, wieder
einige Meter weiter, vor der KGA "Neu-Seeland", abermals Müllsäcke. |
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Ich
kann nicht nachvollziehen, warum die Vorstände dieser Anlagen eine solche
Schweinerei vor ihren "Haustüren" zulassen. Noch weniger verstehen
kann ich, dass der Bezirksverband zu diesem Anblick Stillschweigen wahrt. |
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Ich
weiß nicht welche Gegebenheiten in den Anlagen dazu führten, ihren Müll auf
diese Art und Weise zu lagern, ich weiß nur das dies mit Sicherheit nicht der
richtige Weg ist.
Hauptsache,
das eigene Grundstück ist sauber, allerdings steht diese Handlungsweise sehr im
Widerspruch zum Wesen eines Kleingärtners und zum ökologischen Aspekt einer
Kleingartenanlage.
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Meinung zu diesem Thema interessiert uns. |

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| Abwasserauffangbehälter
und deren Zweck |
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Die
weit verbreitete Meinung, dass auch im Osten kaum ein Kleingärtner solche
Sammelgrube hatte und uns das selbstgeförderte Wasser zu der Zeit auch nicht
geschadet hat, ist schlicht weg falsch. Wir fördern unser Wasser meist aus
einer Tiefe von etwa 6 Metern. Schon zu damaligen Zeiten ist das
Oberflächenwasser unter anderem dadurch belastet worden, das Kleingärtner ihre
Abwässer einfach im Erdreich versickern ließen. |
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In
der heutigen Zeit sind die Bedürfnisse stark angestiegen. Heute ist ein
Grundstück schon lange nicht mehr das, was es mal war. Man orientiert
sich immer mehr auf Erholung und versucht sich auf dem Grundstück einen
Standard zu schaffen, ähnlich wie Zuhause. |
Das
schließt den regelmäßigen Gang auf die Toilette genauso ein, wie oftmals auch
das Wäschewaschen, von Geschirrspülern ganz zu schweigen. |
Die
Kleingärtner nutzen ihre Datschen heute intensiver als damals. Dieser
Tatsache ist auch ein größeres Aufkommen an Fäkalien zu zuschreiben. Wer
in Sachen Umweltschutz heute noch denkt wie zu Zeiten der DDR, handelt
egoistisch und sollte das Stückchen Natur umweltbewussteren Menschen
überlassen. |
Man
sollte auch Leuten die das Gelände einer Kleingartenanlage verplanen, nicht
unbedingt noch Zuarbeit leisten, in dem man z.Bsp. die Umweltauflagen nicht
beachtet. |
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Versickerungen von Altölen, Spritzmittelresten, Lösemitteln sind prinzipiell untersagt, von Waschwässern, sonstigen Waschflüssigkeiten, häuslichen und landwirtschaftlichen Abwässern u.a.m. im Erdreich sind ebenfalls verboten. |
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Abpumpen von Fäkalien |
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Das
Abpumpen der Fäkalien aus einer abflusslosen Abwassersammelgrube, hat den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach, durch eine autorisierte Firma zu
erfolgen. |
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Das
Aufbringen der Fäkalien auf das Land ist nicht gestattet, denn nach § 1 a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Ordnung des Wässerhaushalts ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (auch Grundwasser) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung zu verhüten (Auszug). Das Berliner Landeswassergesetz sagt dasselbe aus. |
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Durch das Verspritzen von Abwasser gelangen Fäkalkeime, Wurmeier und Darmparasiten an die Nutzpflanzen, so dass auf diesem Weg Krankheiten verbreitet werden. Auch gelangen o. a. Keime durch das Begehen dieser Flächen in den Wohnbereich, so dass am Boden spielende Kinder und auch heruntergefallene Gegenstände mit Fäkalkeimen u. a. kontaminiert werden.
Das Abpumpen der Abwassersammelgruben ist vor allen in den "Neuen Bundesländern" eine viel geübte Praxis/Unsitte, der Einhalt geboten werden muss. Für die Bewässerung gilt die DIN 19650 "Hygienische Belange von Bewässerungswasser", in der es heißt: "Eine Bewässerung - vor allem, wenn sie der Ertragsstabilisierung dient - ist so durchzuführen, dass keine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier zu besorgen ist." |
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Neben den Umweltauswirkungen - Gestank und Grundwasserverunreinigung - sind die hygienischen Belange wie o. e. noch höher einzustufen. |
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Definition |
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Abwassersammelanlagen
dienen der Aufnahme von Fäkalien (Toilette) und Grauwasser (Küchenbereich).
Der Gesetzgeber lässt nur geschlossene, abflusslose Abwassersammelgruben zu. Sickergruben oder Verrieselungen sind nicht
statthaft. Bauseitig sind gestattet Kunststofftanks und monolithisch errichtete Gruben (Beton
B300). Alte Sammelgruben können durch Kunststoffauskleidungen von zugelassenen Fachfirmen saniert werden und sind
dann zulässig. Kunststofftanks und Auskleidungen müssen das Zertifikat des Deutschen Instituts für
Bautechnik haben. |
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Einbau |
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Der Einbau von Abwassersammelgruben ist zu beantragen und vom Eigentümer bzw. Bezirksverband zu
genehmigen. Sammelgruben sind von den Parzellengrenzen mindestens zwei Meter,
von Baulichkeiten mindestens 5 m (Dom) entfernt einzubringen. Nach dem Einbau oder der Sanierung der Grube ist ein Dichtigkeitsnachweis
zu erbringen (ist nicht mit dem DIBT-Zertifikat gleichzusetzen). Die Verbindung zwischen
Sammelgruben und Sanitärbereich ist durch KG Rohre zu realisieren. Nach Fertigstellung der Gesamtanlage
bis hin zum Sanitärbereich ist eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Errichtung und Sanierung ist
durch Sachverständige zu bestätigen. Fäkalienabfuhrquittungen für die
schadlose Beseitigung sind dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. Dichtigkeitsnachweise sind
entsprechend der Gesetzlichkeit zu wiederholen. |
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Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen auch die Regelungen des
Berliner Wassergesetzes. |

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Gesetzliche Grundlage: GVBl. 39/21.9.1999 und 46/2.11.1999 |
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Um eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers auszuschließen, hat
der Gesetzgeber Schutzbestimmungen erlassen, die wegen der besonderen Bedeutung
des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung über das übliche Maß
hinausgehende Sorgfalt erfordern. Die Zonen werden eingeteilt in Zone I, Zone II
und Zone III (III A und III B). |
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Die
Zone III umfasst je nach geologischer Beschaffenheit ein
Gebiet mit einer Ausdehnung von ungefähr 2,5 Kilometern um die Brunnen. |
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In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder
geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört
u. a. |
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das Einleiten von Abwasser
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das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
im Freien
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das ungeschützte Lagern und Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B.
Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist; ausgenommen das zeit- und
bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis
31. Oktober eins Jahres
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das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und
Humustoiletten
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das Instandsetzen Warten (Ölwechsel) oder Reinigen von Kraftfahrzeugen
auf wasserdurchlässigen Flächen
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Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet in Abständen
von 20 Jahren (Zone III B) und 10 Jahren (Zone III A) die Dichtheit der Anlagen
überprüfen zu lassen. |
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Die
Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers und
hat eine Ausdehnung von nur einigen hundert Metern um die Brunnen. |
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Die Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers, vor allem dem
Schutz vor pathogenen Verunreinigungen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten,
Wurmeier). Nach einer Fließzeit von 50 Tagen (50-Tages-Isochrone) werden
pathogene Stoffe fast vollständig aus dem Grundwasser abgebaut. |
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Neben den Beschränkungen in der Zone III sind alle Nutzungen gefährlich und
deshalb verboten, die mit der dauernden Anwesenheit von Menschen und Tieren oder
mit der Beseitigung oder Zerstörung der oberen Bodenschicht verbunden sind.
Dazu gehören Bau und Umbau von Gebäuden, Erdaufschlüsse (Gruben, Gräben
usw.) sowie der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
oder von Schutt und Müll. Das Parken, Waschen oder Reparieren von
Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechseln ist
nicht erlaubt. |
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Gewerbliche Tierhaltung ist verboten. Das Verwenden von natürlichem und künstlichem
Dünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln
ist ebenso untersagt wie das Errichten von Zeltplätzen, Bootsstegen oder Parkplätzen. |
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Bestehende Abwasseranlagen müssen alle 5 Jahre auf Dichtheit überprüft
werden. |
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Die
Zone I ist ein Streifen von zehn Metern Breite zu beiden
Seiten einer Brunnenreihe. |
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In der unmittelbaren
Umgebung einer Grundwassergewinnungsanlage sind jegliche Nutzung, jeder Eingriff
in die obere Bodenschicht und jede Verunreinigung verboten. Ausgenommen sind
Wartungsarbeiten an Brunnen oder Erneuerungen von Brunnen durch die Berliner
Wasserbetriebe.
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Der § 5 KrW-/AbfG Bln schreibt vor: |
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Entsorgungspflicht |
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Das Land Berlin ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet
angefallenen Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nehmen für das Land
Berlin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wahr.
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Die Abfallbesitzer haben das
Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen
haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen
(Anschluss- und Benutzungszwang).
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Auch Kleingartengelände gilt im Hinblick auf die üblichen
Parzellen gemäß der Bauordnung von Berlin als bebautes Grundstück. Der
Anschluss- und Benutzungszwang an die BSR ist für Kleingartenkolonien auf die
Vegetationszeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres beschränkt.
Aufgrund dieser Rechtslage wird den Kleingartenkolonien von den BSR ein
Abfallbeseitigungsangebot unterbreitet. |
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Nach § 1 der "Verordnung über die Entsorgung von Abfällen
(sog. Gartenabfälle) außerhalb dafür zugelassener Anlagen ..." dürfen
außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen pflanzliche Abfälle,
die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, Friedhöfen
u. a. anfallen und Abfälle nicht gewerblicher Kleintierhaltung im Rahmen der
Nutzung dieser Grundstücke mittels Kompostieren entsorgt werden. Hierbei dürfen
keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen und kein Ungeziefer auftreten. |
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Ein Verbrennen von Gartenabfällen ist seit 1993 im Land Berlin nicht mehr
erlaubt. |
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Gartenabfälle dürfen nicht außerhalb des eigenen
Kleingartens abgelagert oder entsorgt werden. Außerdem dürfen sie nicht in
nicht bezahlten "Laubsäcken", z. B. blauen Foliensäcken auf öffentliches
Straßenland gestellt werden. |
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Wer Gartenabfälle unzulässig ablagert bzw. entsorgt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 100,- DM bis 2000,- DM geahndet
werden kann. |
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In den Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten
und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken wird im § 7 folgendes
festgelegt: |
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Müllbeseitigung und Kompostierung |
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(1) Die Müllbeseitigung obliegt dem Pächter entsprechend den jeweils geltenden
Vorschriften. |
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(2) Gesunde Pflanzenabfälle und anderes kompostierfähiges Material sind in den
einzelnen Kleingärten oder auf einer Gemeinschaftsfläche zu kompostieren. Sie
dürfen nicht im Rahmen der Müllbeseitigung zur Abfuhr (Absatz 1) gegeben
werden. |
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Die BSR Leistungsbedingungen beinhalten zu Kleingartenanlagen: |
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2.2.12 Sonderregelung für Kleingartenanlagen |
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In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Abstellplätze und
Zufahrtswege auf BSR-Abfallsäcke, 60 l- und 120 l- Behälter keine Anwendung.
Diese Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauftragten an den
Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den BSR abgestimmten Standplatz
bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzuschaffen. |

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